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wäre nun zwar denkbar”®, würde aber dem öffentlichen Interesse ’®
und damit dem Interesse und vermutlichen Willen des Königs
selber widerstreiten. Es ergiebt sich aber auch aus verschiedenen
andern Umständen, dass der König dieselbe thatsächlich nicht
gewollt hat. Was zunächst die Form des $ 17 a.a. O. be-
trifft, so stellt der König an erster Stelle schlechthin sein Ent-
ziehungsrecht fest und zwar so allgemein, dass man versucht
wäre zu glauben, er wolle sich gar ein absolutes Entziehungs-
recht zuschreiben. Wenn er nun, nachdem er eine Vorschrift
über die Vollziehung von Kriminalstrafen gegeben hat, im zweiten
Absatze des Paragraphen sein Entziehungsrecht hätte beschränken
oder doch die alleinigen Fälle der künftigen Ausübung desselben
hätte aufführen wollen, so hätte dies irgendwie zum Ausdrucke
gebracht werden müssen. Es hätte in dieser Beziehung vielleicht
schon genügt, wenn es geheissen hätte: „Fürderhin wird der
Verlust der Orden und Ehrenzeichen ausgesprochen wegen . .*
Wenn statt dessen gesagt wird: „Mit dem Verluste der Orden
und Ehrenzeichen werden Wir alle der Ehre zuwiderlaufenden
Handlungen bestrafen“, so kann dies nur bedeuten, dass der
König ehrwidrige Handlungen für so gänzlich unvereinbar mit
Auszeichnungen hält, dass er keinen Zweifel darüber lassen
möchte, dass sie den Verlust der letzteren notwendig nach sich
ziehen. Er denkt somit nicht daran, eine weitere Möglichkeit,
der Entziehung auszuschliessen. Fernerhin ist zu beachten, dass
S 17, wie schon berührt, den Charakter einer Erklärung gegen-
über den preussischen Strafgerichten hat, welchen eingeschärft.
werden soll, dass sie nicht befugt sind, auf den Verlust von
Orden oder Ehrenzeichen zu erkennen ®’, dass vor Entziehung
?8 Nach JELLINEK’s oben (S. 23f.) erwähnten und widerlegten Aus-
führungen wäre sie das allein denkbare.
”% Aus den bereits bei Widerlegung der Ansicht JELLINEK’s angegebenen
Gründen.
© 8 17 a.a. O, Abs. 3.