Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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wäre nun zwar denkbar”®, würde aber dem öffentlichen Interesse ’® 
und damit dem Interesse und vermutlichen Willen des Königs 
selber widerstreiten. Es ergiebt sich aber auch aus verschiedenen 
andern Umständen, dass der König dieselbe thatsächlich nicht 
gewollt hat. Was zunächst die Form des $ 17 a.a. O. be- 
trifft, so stellt der König an erster Stelle schlechthin sein Ent- 
ziehungsrecht fest und zwar so allgemein, dass man versucht 
wäre zu glauben, er wolle sich gar ein absolutes Entziehungs- 
recht zuschreiben. Wenn er nun, nachdem er eine Vorschrift 
über die Vollziehung von Kriminalstrafen gegeben hat, im zweiten 
Absatze des Paragraphen sein Entziehungsrecht hätte beschränken 
oder doch die alleinigen Fälle der künftigen Ausübung desselben 
hätte aufführen wollen, so hätte dies irgendwie zum Ausdrucke 
gebracht werden müssen. Es hätte in dieser Beziehung vielleicht 
schon genügt, wenn es geheissen hätte: „Fürderhin wird der 
Verlust der Orden und Ehrenzeichen ausgesprochen wegen . .* 
Wenn statt dessen gesagt wird: „Mit dem Verluste der Orden 
und Ehrenzeichen werden Wir alle der Ehre zuwiderlaufenden 
Handlungen bestrafen“, so kann dies nur bedeuten, dass der 
König ehrwidrige Handlungen für so gänzlich unvereinbar mit 
Auszeichnungen hält, dass er keinen Zweifel darüber lassen 
möchte, dass sie den Verlust der letzteren notwendig nach sich 
ziehen. Er denkt somit nicht daran, eine weitere Möglichkeit, 
der Entziehung auszuschliessen. Fernerhin ist zu beachten, dass 
S 17, wie schon berührt, den Charakter einer Erklärung gegen- 
über den preussischen Strafgerichten hat, welchen eingeschärft. 
werden soll, dass sie nicht befugt sind, auf den Verlust von 
Orden oder Ehrenzeichen zu erkennen ®’, dass vor Entziehung 
?8 Nach JELLINEK’s oben (S. 23f.) erwähnten und widerlegten Aus- 
führungen wäre sie das allein denkbare. 
”% Aus den bereits bei Widerlegung der Ansicht JELLINEK’s angegebenen 
Gründen. 
© 8 17 a.a. O, Abs. 3.
	        
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