Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 554 — 
„den allgemeinen Vorschriften“ den Verlust nach sich zögen®?. 
Hiermit soll nicht immer wieder bestimmt werden, dass der 
König in dem und dem Falle die Auszeichnungen entziehen 
könne oder gar dies nur dann könne, sondern es soll den 
künftigen Inhabern der neuen Auszeichnungen immer wieder vor 
Augen gehalten werden, dass ihre Hauptverpflichtung ehrenhaftes 
Verhalten ist und dass Verstösse dagegen mit dem Verluste der 
Auszeichnungen bestraft werden. Den Inhabern vorzuhalten, 
dass ihnen die Auszeichnungen auch im öffentlichen Interesse 
entzogen werden könnten, hätte keinen Zweck gehabt, weil daraus 
eine Verpflichtung zu einem gewissen Verhalten nicht unmittelbar 
entspringt, Der Hinweis auf eine etwaige Entziehung im 
öffentlichen Interesse konnte daher unterbleiben, zumal eine der- 
artige Entziehungsbefugnis des Königs als absoluten Herrschers, 
wie schon bemerkt, ausser Frage stand. 
Während nun regelmässig die Bestimmungen der Ordens- 
erweiterungsurkunde von 1810 bei den späteren Stiftungen und 
Erweiterungen ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind, 
ist bei den Kriegsdenkmünzen aus den Jahren 1813—1815 und 
82 Vgl. z. B. die Stiftungsurkunde des Eisernen Kreuzes vom 10. März 
1813 (G.-S. 1813 S. 33) unter $ 9, die Stiftungsurkunde des Louisenordens 
vom 3. Aug. 1814 (G.-S. 1814 S. 71) unter $ 8 und die Kabinetsordre 
vom 16. Jan. 1842 betr. die Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der 
Landwehr (G.-S. 1842 8. 91). Beachtenswert ist auch die Stiftungsurkunde 
des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr vom 1. Febr. 1833 (G.-S. 
1833 S. 85). In derselben heisst es: „Die Vorzüge der Erweiterungs- 
urkunde von 1810 wollen Wir auch den Besitzern dieser neuen Verdienst- 
denkmünze beilegen, weshalb der etwa verwirkte Verlust derselben, wie bei 
andern Orden und Ehrenzeichen, auch nur von Uns Allerhöchstselbst fest- 
gesetzt werden darf.“ Der König hat es also hier nochmals für erforderlich 
gehalten, sein Entziehungsrecht gegenüber den Strafgerichten zu betonen. 
Unter demselben Gesichtspunkte kann man demnach die Verweisungen in 
andern Stiftungs- und Erweiterungsurkunden auf die Urkunde vom 18. Jan. 
1810 betrachten. 
8 Vjelmehr nur mittelbar, indem und insoweit das Öffentliche Interesse 
ein ehrenhaftes Verhalten verlangt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.