Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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bei der Dienstauszeichnung der Unteroffiziere und Soldaten dies 
nicht nur nicht |geschehen, sondern durch die Allerhöchsten 
Kabinettsordres vom 30. Okt. und 24. Dez. 1814, 25. Sept. 1817 % 
und 18. Juni 1825 angeordnet worden, dass die Strafgerichte bei 
gewissen Bestrafungen gleichzeitig auf den Verlust der Denk- 
münzen®® zu erkennen haben sollten. Damit ist aber nicht ge- 
sagt, dass eine Entziehung durch den König nach den all- 
gemeinen Vorschriften ausgeschlossen sein sollte®‘, vielmehr war 
die Meinung die, dass bei jenen weniger bedeutsamen und in 
besonders grosser Zahl erteilten Ehrenzeichen die gewöhnliche 
Art des Verlustes die strafgerichtliche Aberkennung sein sollte ®”. 
Es ist denn auch sicher, dass der König thatsächlich niemals 
Inhabern solcher Ehrenzeichen dieselben entzogen hat, wiewohl 
ihm auch hier, wofern kein gerichtliches Urteil vorlag, rechtlich 
die Entziehungsbefugnis zustand und zwar im vollen nach- 
gewiesenen Umfange. 
Bevor Preussen eine Verfassung hatte, war der Rechts- 
zustand mithin folgender. Amtstitel konnte der König nicht 
schlechthin entziehen, vielmehr war ihre Entziehung an den Amts- 
verlust und so ordentlicherweise an bestimmte Formen geknüpft. 
Die Entziehung von Orden und Ehrenzeichen stand dem Könige 
allein® zu. Die Ausdehnung dieses Entziehungsrechtes ist 
s G.-S. 1815 S. 1 und 2, 1817 S. 297. 
85 Kriegsdenkmünzen sind zwar nach der Allerhöchsten Kabinettsordre 
von 1817 (G.-S. 1817 S. 35) keine „wirklichen“ Ehrenzeichen, werden aber 
heute ausnahmslos dazu gerechnet. Vgl. v. Rönne a. a. 0. $ 128. 211. 
8 Obschon v. Rocuow in seinem Immediatberichte vom 26. Januar 
1846 (in den Verhandlungen der Staatsratskommission über den revidierten 
Entwurf eines Strafgesetzbuchs) dies anzunehmen scheint. 
8” Nur bei dieser Art des Verlustes sollte daher auch nach der 
Kabinettsordre vom 7. Febr. 1815 (G.-S. S. 10) die Streichung des Denk- 
münzeninhabers aus dem in den Sakristeien angehefteten Namensverzeich- 
nisse ohne weiteres erfolgen. 
88 Abgesehen von der unbedeutenden Ausnahme bei Kriegsdenkmünzen 
und der Dienstauszeichnung für Unteroffiziere und Soldaten.
	        
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