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keit der Sache für neu zu begründende privatrechtliche Ansprüche
daran, wo man einen formellen Gesetzestext nicht hat, einfach
direkt zurückgeführt auf die überwältigende Widerstandskraft
des Oeffentlichrechtlichen, das in ihr steckt'?.
Verfügungen“, gegen welche ein Rechtsweg nicht gegeben ist. Wie das ju-
ristisch aufzufassen ist, wird nachher noch erörtert werden. Hier soll nur
festgestellt sein, dass hiernach eine Entfaltung obrigkeitlicher Macht über
die Sache es ist, was die Geltendmachung des Privatrechts zurückdrängt. —
Von der Formel der Unantastbarkeit der polizeilichen Verfügung sucht Ober-
tribunal vom 12. Juli 1875 (Entsch. Bd. LXXV S. 154ff.) sich frei zu
machen: Das Gelände des Klägers war ganz formloser Weise thatsächlich
zur Erbauung einer Chaussee verwendet worden. Klage des Eigenthümers.
Das Tribunal sagt: „Mit der Bestimmung einer Verkehrsstrasse ist das Ver-
langen der Klägerin auf Herausgabe von Ländereien, welche zu dem Wege-
körper verwendet sind, unvereinbar, .. . Ob in der vom Staate ertheilten
Genehmigung zum Baue der Chaussee eine polizeiliche Verfügung zu finden
ist, der gegenüber nach dem $ 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 die Wieder-
herstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden kann, ist nach der
Sachlage unerörtert zu lassen. Aus dem Gesichtspunkte der über-
windenden Kraft des öffentlichen Rechts ist der Klägerin der An-
spruch auf Herausgabe der ohne ihren Willen weggenommenen Ländereien
entzogen und ist die Klägerin auf den ferneren Anspruch des verletzten
Eigenthümers, in der Entschädigung bestehend, beschränkt.“
#2 Obertribunal vom 31. März 1863 (Entsch. Bd. LVII S. 92): Ein
Ravelin der Festungswerke von Memel war 50 Jahre lang von dem benach-
barten Grundbesitzer benützt worden. Ersitzung wurde behauptet. Ein
Uesetzestext, der Festungswerke dem Verkehr entzieht, besteht nicht. Aber
das Tribunal erwägt: „Die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im Staate
ist es, die äussere Sicherheit zu erhalten, und es gehört zu den Majestäts-
rechten, die Vertheidigung des Staates gegen auswärtige Feinde anzuordnen.
Zu diesem Zwecke dienen Festungen.“ Es genügt für die hier fraglichen
Festungswerke, dass „der Staat kraft seines Hoheitsrechts dieselben sich zu-
geeignet hat und dieselben erhalten wissen will. Es würde in dieses Hoheits-
recht eingegriffen werden, wenn man Privatpersonen gestatten wollte, durch
Besitzergreifung und fortgesetzten Besitz Rechte auf einen Theil der Festungs-
werke zu erwerben und dadurch den Staat zu nöthigen, die Festung nicht
länger bestehen zu lassen.“ Daher ist das Festungswerk dem Verkehr ent-
‘zogen. — Die Vernünftigkeit des Rechtsinstituts der öffentlichen Sache ist
hier einleuchtend genug dargethan. Die Art aber, wie es hier einfach zu-
rückgeführt wird auf das ım Bestand der Sache zum Ausdruck kommende
Hoheitsrecht, auf die besondere öffentlichrechtliche Herrschaft des Staates