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Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unter anderem den
dauernden Verlust der Titel, Orden und Ehrenzeichen des Ver-
urteilten bewirkt. Dass daneben noch das Entziehungsrecht des
Königs fortbesteht, ist eigentlich selbstverständlich!!®. Gleich-
wohl müssen wir die Sache genauer behandeln, da die meisten
Schriftsteller nur den Verlust der Auszeichnungen im gericht-
lichen Straf- oder im Disziplinarverfahren erwähnen und teilweise
auch einen Verlust auf andere Art für ausgeschlossen halten !!?,
Nehmen wir an, die Ansicht der letzteren wäre richtig, so würde
sich ein grosser Missstand ergeben. Die Regel ist, dass der
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur ausgesprochen werden
kann und nicht muss. So kommt es, dass die strafgerichtliche
Verurteilung allein oft sehr schwere Verbrecher im Vollgenusse
der bürgerlichen Ehrenrechte lässt. Hinzukommt, dass bei vielen
Vergehen !?° und bei allen Uebertretungen, auch wenn sie im
einzelnen Falle die grösste Ehrlosigkeit verraten!?!, überhaupt
keine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte möglich ist.
Wollte man daher nur eine Aberkennung von Titeln, Orden oder
Ehrenzeichen zur Strafe zulassen, so würde das staatliche Ent-
ziehungsrecht bei weitem nicht genügend zur Geltung kommen.
Dies wäre um so bedenklicher und geradezu verderblich, als es
bei uns der König ist, der die Auszeichnungen verleiht, und es
im Leben leicht genug dazu kommt, dass infolge des ehrlosen
Verhaltens des Inhabers einer Auszeichnung „falsche Anschau-
ungen entstehen von der Verdienstwürdigung bei denen, die auf
118 Zumal wir schon hinsichtlich der Kriegsdenkmünzen, Dienstaus-
zeichnungen und Titel mit Beziehung auf die frühere Strafgesetzgebung das-
selbe angenommen haben.
119 So offenbar ScHwartTz a. a. O. S. 144 Anm. D zu Art. 50 der
Verfassungsurkunde. \
130 z, B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Körper-
verletzung.
1! Wie wohl meistens die Uebertretungen gegen $ 861 No. 3—7, 9 und
10 des Strafgesetzbuchs.