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der Höhe der Menschheit wandeln“!, Es muss deshalb dem
Könige ein über die Fälle des Reichsstrafgesetzbuches hinaus-
gehendes Entziehungsrecht nach wie vor zustehen !?3,
Dass dem in der That so ist, lehrt die geschichtliche Ent-
wicklung des Reichsstrafgesetzbuches. & 33 desselben bezw. der
diesem entsprechende Paragraph des II. Entwurfs eines Straf-
gesetzbuches für den Norddeutschen Bund !** schliesst sich eng
den Bestimmungen des preussischen Strafgesetzbuches vom
14. April 1851 an, wonach „die Untersagung der Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte* den Verlust der Titel, Orden und
Ehrenzeichen des Verurteilten zur Folge hat. Haben daher die
Bestimmungen des preussischen Strafgesetzbuches dem Könige
sein Entziehungsrecht nicht schon genommen, so hat auch das
Reichsstrafgesetzbuch es ihm gelassen.
Was zunächst Orden und Ehrenzeichen angeht, so konnten
sie vor Inkrafttreten des preussischen Strafgesetzbuches, ab-
gesehen von den oben!?° erwähnten wenigen Fällen, nur vom
Könige entzogen werden. Als man deshalb den Verlust der
Orden und Ehrenzeichen zugleich mit dem der übrigen Ehren-
rechte eintreten lassen wollte, wandte sich der Präsident der
Staatsratskommission zur Revision des Strafgesetzbuchentwurfs in
einem Immediatberichte!®® an den König, damit dieser „den
122 Vgl. v. Monuu a. a. O. Bd. II 1 8. 162 unten.
128 Dje Motive sprechen sich hierüber nicht aus. Sie bemerken nur,
dass, wo ein neben dem Strafgesetzbuche in Kraft bleibendes Landesgesetz
mit einer strafrechtlichen Verurteilung. allgemeine nachteilige
Folgen inbetreff der Ausübung bürgerlicher Ehrenrechte verbinde, nunmehr
die Folgen der 88 33, 34 des Gesetzbuchs an die Stelle träten (vgl.
OPPENHOFF, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich zu $ 33 No. 15). Dies
kann natürlich unsere Frage nicht berühren.
12% Vgl. die Motive hierzu im III. Bd. des Stenogr. Berichts über die
Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, Session 1870, bei
85 30, 31 des Entwurfs.
135 9. 5b4.
126 Verhandlungen der Kommission des Staatsrats über den revidierten
Entwurf des Strafgesetzbuchs 1846 8. 93.
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 4. 37