Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zeichen gelassen hat. Weitere gesetzliche Bestimmungen, die 
dieses Recht beschränken könnten, sind nicht vorhanden. Im 
Gegenteile finden sich auch in den nach Erlass der Verfassung 
ergangenen Statuten für Orden und Ehrenzeichen vielfach Ver- 
weisungen auf die allgemeinen Grundsätze inbetreff des könig- 
lichen Entziehungsrechtes!??; wo dies nicht der Fall ist, wird 
die Geltung derselben stillschweigend vorausgesetzt !?%. 
Nur die Statuten des Königlichen Hausordens von Hohen- 
zollern vom 23. Aug. 1851 nehmen eine gewisse Sonderstellung 
ein. Sie heben — offenbar mit Rücksicht auf die mittlerweile 
erfolgte Einführung des preussischen Strafgesetzbuchs — die 
Ehrenverpflichtung der ÖOrdensinhaber besonders hervor, der- 
zufolge der Orden „nicht allein durch Verbrechen, sondern auch 
anstössigen Lebenswandel und unehrenhafte Gesinnung verloren 
gehen soll“. Während nun aber sonst der König meist sein 
persönliches Entziehungsrecht betont oder doch, wenn von einem 
Ordenskapitel die Rede ist, höchstens nach eingeholtem Gut- 
achten desselben entscheiden zu wollen erklärt!?®, soll hier die 
Ausstossung durch einen Spruch des ÖOrdensehrengerichtes unter 
Bestätigung des Monarchen erfolgen’. Man könnte meinen, 
hierdurch sei dem Könige bei diesem Orden sein Entziehungs- 
recht in ähnlicher Weise, wie durch die Disziplinargesetzgebung 
bei den Amtstiteln, genommen. Diese Ansicht wäre aber schon 
um dessentwillen unhaltbar, weil in den Statuten des Hohen- 
138 Vg]. die Statuten des Düppeler Sturmkreuzes vom 18. Okt. 1864, 
der Kriegsdenkmünze für den Feldzug von 1864 vom 10. Nov. 1864, des 
Alsenkreuzes vom 7. Dez. 1864, des Erinnerungskreuzes für den Feldzug 
1866 vom 20. Sept. 1866 und der Erinnerungsmedaille vom 22. März 1897 
(alle enthalten in der Gesetzsammlung). 
134 7, B. in der Urkunde vom 19. Juli 1870 über die Erneuerung des 
Eisernen Kreuzes (G.-8. 8. 437). 
85 Z. B. in den den Louisenorden betreffenden Urkunden vom 3. August 
1814 ($ 8) und vom 30. Okt. 1865. 
128 Vgl. Art. 14 der Statuten (G.-S. 1851 8. 676).
	        
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