Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Inhaber einer Auszeichnung durch das verurteilende Erkenntnis 
im Augenblicke der Rechtskraft desselben ipso iure die Aus- 
zeichnung verloren. Für das Entziehungsrecht des Königs bleibt 
daher in diesem Falle kein Raum. Das muss geschlossen werden 
aus dem Wortlaute des & 33 R.-St.-G.-B., wonach die Ab- 
erkennung der Ehrenrechte „den dauernden Verlust der Titel 
u. 8. w. bewirkt“ und nicht etwa bloss „ihre Entziehung zur 
Folge hat“ !*, 
Sonach hat die strafgerichtliche Verurteilung des Inhabers 
einer Auszeichnung nur einen gewissen Einfluss auf das könig- 
liche Entziehungsrecht. An sich hat sie nämlich keinen Einfluss, 
wenn aber strafgerichtlich die bürgerlichen Ehrenrechte rechts- 
kräftig aberkannt sind, ist ein rechtlich bedeutsames Handeln 
des Königs, mit andern Worten die Entziehung des Titels, 
Ordens oder Ehrenzeichens durch ihn ausgeschlossen. 
Zum Schlusse müssen wir noch auf die wichtigsten recht- 
lichen Wirkungen der, wie nachgewiesen, möglichen Entziehung 
eines preussischen Titels, Ordens oder Ehrenzeichens durch den 
König zu sprechen kommen. 
Die hervorragendste Wirkung der Entziehung ist die, dass 
141 Diese Auffassung wird scheinbar nicht geteilt von Art. 14 der 
Statuten des Hohenzollernschen Hausordens. Danach soll nämlich die „Aus- 
stossung“ stattfinden, „auch wenn die Strafe des Ordensverlustes von einem 
Strafrichter nicht ausgesprochen ist“ (G.-S. 1851 S. 676). Art. 14 a.2. 0. 
setzt also voraus, dass eine „Ausstossung“ dann regelmässig zu erfolgen hat, 
wenn der Strafrichter den Ordensverlust ausgesprochen hat. Wollte man 
mithin hier unter Ausstossung die Entziehung oder auch nur die endgültige 
Entziehung des Ordens verstehen, so stände Art. 14, wie mit den ent- 
sprechenden Bestimmungen des Preussischen Strafgesetzbuchs vom 14. April 
1851, so auch mit & 33 des Reichsstrafgesetzbuchs in Widerspruch; denn 
wenn der Verlust eines Ordens durch Strafurteil bewirkt ist, kann er nicht 
mehr entzogen werden, ist vielmehr bereits entzogen. In Artikel 14 kann 
daher unter der „Ausstossung“ nach einem die Ehrenrechte und damit den 
Orden aberkennenden Urteile nur die Kenntnisnahme des Urteils und die 
Streichung aus der Ordensliste zu verstehen sein, Dinge, die nach dem 
bereits erfolgten Verluste des Ordens keine rechtliche Bedeutung haben.
	        
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