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Das Alles lässt deutlich erkennen, auf welchem Punkte wir
angekommen sind: wie uns überhaupt die antike Staatsidee wieder
gewonnen ist, so auch der daran hängende kräftige und ein-
heitliche Begriff der res publica. Man muss sich nur entschlossen
auf den gegebenen Öffentlichrechtlichen Boden stellen; dann ver-
schwinden alle Schwierigkeiten und findet sich insbesondere auch
ganz von selbst die reinliche Scheidung gegenüber dem Bürger-
lichen Gesetzbuch.
Freilich, wenn man von jener Grundlage aus die Einzelheiten
des Rechts der öffentlichen Sache folgerichtig entwickeln soll, da
stellt sich eben die Nothwendigkeit eines Umdenkens gewohnter
Anschauungen in grossem Maasse ein. Und das liegt nicht Jeder-
mann'?,
Das Haupthinderniss bilden dabei wieder die Trümmer einer
Lehre, über die man im Allgemeinen längst hinweg zu sein
glaubt: die alte Fiskustheorie. Dass man den Staat, wenn er
in gewisse Verhältnisse tritt, den Fiskus nennt und ihn dann wie
über die Sache, welche den privatrechtlichen Rechtsverkehr ausschliesst, ist
ein kräftiges Zeugniss für die lebendig gewordene Rechtsidee, die sich sonst
wohl hinter leicht zu citirende Gesetzesparagraphen versteckt.
13 Das damit verbundene Unbehagen macht sich gern dadurch Luft,
dass man mir Fremdländerei vorwirft, So jetzt wieder HATscaEk a. a. O.
S. 57. Er stellt mir ein deutsch-nationales System entgegen, für welches er
die grundlegende Formel „Scheidung von dominium und imperium“ dem
Buche von VAUTHIER, Etudes sur les personnes ınorales, entnimmt. Es ist
aber gar nicht an dem, dass ich den Gedanken, die öffentliche Sache ganz
auf den Boden des öffentlichen Rechts zu stellen, in Deutschland erst ein-
geschleppt hätte. Der ist von selbst bei uns gewachsen und von Anderen
schon längst ausgesprochen worden: von IHERING, KELLER, DERNBURG, BURCK-
HARD, EISELE u. A. in verschiedenen Wendungen. Ich habe nur versucht, diesen
Gedanken in umfassender Weise zur Erklärung des geltenden Rechts zu ver-
wenden. Das ist eine Sache der juristischen Logik und der praktischen
Rechtskunde und in beiden Richtungen leicht kontrolirbar. Ergiebt sich da-
bei, dass auch hier, wie so vielfach, die deutsche und die französische Rechts-
entwicklung übereinstimmen, so ist das weder verwunderlich noch be-
klagenswerth.
Archiv für öffentliches Recht. XVI 1. 4