Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Das Alles lässt deutlich erkennen, auf welchem Punkte wir 
angekommen sind: wie uns überhaupt die antike Staatsidee wieder 
gewonnen ist, so auch der daran hängende kräftige und ein- 
heitliche Begriff der res publica. Man muss sich nur entschlossen 
auf den gegebenen Öffentlichrechtlichen Boden stellen; dann ver- 
schwinden alle Schwierigkeiten und findet sich insbesondere auch 
ganz von selbst die reinliche Scheidung gegenüber dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch. 
Freilich, wenn man von jener Grundlage aus die Einzelheiten 
des Rechts der öffentlichen Sache folgerichtig entwickeln soll, da 
stellt sich eben die Nothwendigkeit eines Umdenkens gewohnter 
Anschauungen in grossem Maasse ein. Und das liegt nicht Jeder- 
mann'?, 
Das Haupthinderniss bilden dabei wieder die Trümmer einer 
Lehre, über die man im Allgemeinen längst hinweg zu sein 
glaubt: die alte Fiskustheorie. Dass man den Staat, wenn er 
in gewisse Verhältnisse tritt, den Fiskus nennt und ihn dann wie 
über die Sache, welche den privatrechtlichen Rechtsverkehr ausschliesst, ist 
ein kräftiges Zeugniss für die lebendig gewordene Rechtsidee, die sich sonst 
wohl hinter leicht zu citirende Gesetzesparagraphen versteckt. 
13 Das damit verbundene Unbehagen macht sich gern dadurch Luft, 
dass man mir Fremdländerei vorwirft, So jetzt wieder HATscaEk a. a. O. 
S. 57. Er stellt mir ein deutsch-nationales System entgegen, für welches er 
die grundlegende Formel „Scheidung von dominium und imperium“ dem 
Buche von VAUTHIER, Etudes sur les personnes ınorales, entnimmt. Es ist 
aber gar nicht an dem, dass ich den Gedanken, die öffentliche Sache ganz 
auf den Boden des öffentlichen Rechts zu stellen, in Deutschland erst ein- 
geschleppt hätte. Der ist von selbst bei uns gewachsen und von Anderen 
schon längst ausgesprochen worden: von IHERING, KELLER, DERNBURG, BURCK- 
HARD, EISELE u. A. in verschiedenen Wendungen. Ich habe nur versucht, diesen 
Gedanken in umfassender Weise zur Erklärung des geltenden Rechts zu ver- 
wenden. Das ist eine Sache der juristischen Logik und der praktischen 
Rechtskunde und in beiden Richtungen leicht kontrolirbar. Ergiebt sich da- 
bei, dass auch hier, wie so vielfach, die deutsche und die französische Rechts- 
entwicklung übereinstimmen, so ist das weder verwunderlich noch be- 
klagenswerth. 
Archiv für öffentliches Recht. XVI 1. 4
	        
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