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der Ausgezeichnete nicht mehr befugt ist!*?, den Titel zu führen,
den Orden odar das Ehrenzeichen zu tragen. Man sollte nun
glauben, diese Wirkung beschränke sich auf den Fall, dass die
Entziehung wirklich wegen Unehrenhaftigkeit des Inhabers oder
im wohlverstandenen öffentlichen Interesse erfolgt ist. Damit
würde man aber der Bedeutung des Entziehungsrechtes als eines
Majestätsrechtes!*? nicht gerecht. Materiell ist zwar eine aus
reiner Willkür erfolgte Enntziehung ein Unrecht und vermag dem
Ausgezeichneten sein subjektives Öffentliches Recht!“ nicht zu
nehmen. Aber die Entziehung durch den König, mag ihr Grund
sein welcher er wolle, schafft formelles Recht; denn über die
Ausübung und die Folgen von Majestäts- und Hoheitsrechten
findet nach & 36 der Königlichen Verordnung wegen verbesserter
Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom
26. Dez. 1808: der Rechtsweg nicht statt!“. Hat mir der
König daher meinen von ihm erhaltenen Orden oder nicht mit
einem Amte verbundenen Titel oder mein ebenso erworbenes
Ehrenzeichen entzogen, so kann ich nicht im Rechtswege Be-
lassung der Auszeichnung verlangen, und zwar selbst dann nicht,
wenn die Entziehung ohne Angabe eines (zulässigen) Grundes
erfolgt ist oder der angegebene keinerlei Berechtigung zu haben
scheint!?’, Ebensowenig könnte ich Schadensersatz verlangen,
142 Vgl. HEFFTER a. a. O. S. 385.
148 Majestätsrecht nicht im Sinne von Ehrenrecht, wie SCHULZE a. a. 0.
8 51 S. 165 und G. Meyer a.a. O.$ 24 S. 227 es nehmen, sondern im
Sinne des Allgemeinen Preussischen Landrechts Teil II Titel 13, wonach
darunter jedes dem Könige als Staatsoberhaupt, als Träger der Staatsgewalt
zustehende Recht zu verstehen ist, unter anderem auch seine Befugnis, „Pri-
vilegien zu erteilen, Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu ver-
leihen“ ($ 7 Allgemeines Landrecht Teil II Titel 13).
144 Auf Anerkennung u. s. w.
145 G,-S. 1806—1810 S. 464f.
145 Vgl. Droop, Der Rechtsweg in Preussen 1899 S. 9 und 10.
147 Vgl. die analogen Ausführungen über die Anerkennung des Adels
durch den König bei DrooPr, a. a. OÖ. S. 10 Anm. 1.