Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Das völkerrechtliche Rechtsverhältnis. 
Ein Beitrag zur Konstruktion des Völkerrechts. 
Von 
Dr. LEO ÜHALLANDES, Privatdozent in St. Petersburg. 
I. 
Das direkte und unmittelbare Leugnen des Völkerrechts 
scheint neuerdings aus der Mode gekommen zu sein. 
Jetzt zweifelt wohl kaum jemand, dass es thatsächlich ein 
Völkerrecht giebt, welches sich als ein Komplex von Rechts- 
normen darstellt, die die gegenseitigen Beziehungen der Staaten 
regeln, und dass dasselbe auch den Charakter eines positiven Rechts 
trägt. Die Fortschritte der allgemeinen Theorie des Rechts 
haben zu der Ueberzeugung geführt, dass Zwang kein notwendiges 
Element des Rechtsbegriffs ist, und dass eine Rechtsordnung 
möglich sei, die sich weder auf den Richter, noch auf den Schutz- 
mann stützt und auch nicht als das Produkt eines speziellen 
rechtschaffenden Organs — des Gesetzgebers — erscheint. Dieser 
Sieg konnte nur ad maiorem gloriam iuris gentium dienen: an- 
statt einen fruchtlosen Kampf mit dem Heer der „Leugner“ zu 
führen, konnten die Theoretiker des Völkerrechts ihre Kräfte 
einer tieferen Analyse seiner Grundlagen und leitenden Prinzipien 
widmen, 
Unter dem Einflusse der formell-konstruktiven Richtung im 
öffentlichen Recht, die sich eine herrschende Stellung errungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.