Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

einen Privatmann behandelt, das hat ja. weiter nichts auf sich. 
Mehr will man jetzt eigentlieh auch nicht thun. Aber die alte 
Auffassung hatte den Fiskus als eine besondere juristische Person 
vom Staate unterschieden. Und.beim Gebrauch des Namens 
Fiskus fällt man immer wieder darein zurück, thatsächlich zu 
verfahren, als wäre es noch so. Nur mit diesem alten Fiskus- 
begriff als einer gesonderten juristischen Person ist es möglich, 
der sich aufdrängenden Idee des öffentlichen Eigenthums sich zu 
verschliessen. Denn lässt man einmal den Staat als öffentliche 
Gewalt die Sache für seine Zwecke in Anspruch nehmen, so 
steht er auch, soweit seine Herrschaft die Sache durchdringt, 
überall, wo er als Herr dieser Sache in Betracht kommt, den 
anderen Rechtssubjekten in dieser Eigenschaft gegenüber. Er 
kann nicht in einem und demselben Verhältniss zugleich als 
öffentliche Gewalt und als gewöhnlicher Privatmann erscheinen. 
Ein solcher Zwiespalt ist für das vernünftige Denken nur annehm- 
bar durch die Spaltung des Staates selbst in zwei Personen, von 
denen die eine die Sache an der Oberfläche öffentlichrechtlich 
beherrscht, um sie für ihren Zweck zu erhalten, während die 
andere, der Staat zweiten Ranges, unter dieser Herrschaft die 
Rolle des gewöhnlichen Eigenthümers spielt, belastet mit dieser 
Zweckbestimmung, im Uebrigen aber wie ein anderer Eigen- 
thümer nach Civilrecht geregelt. Es ist eine innerliche Unwahr- 
heit, wenn man glaubt, von der alten Fiskuslehre sich freigemacht 
zu haben, und doch das öffentliche Eigenthum leugnet, das nur 
mit ihr geleugnet werden kann, 
14 Diesen Zusammenhang hat HATscHEk a. a. O. 8. 21 richtig erkannt. 
Anstatt aber zu folgern: weil die Ausscheidung des Fiskus nicht mehr halt- 
bar ist, müssen wir uns an den Gedanken des öffentlichen Eigenthums ge- 
wöhnen, will er umgekehrt, um dem öffentlichen Eigenthum zu entgehen, 
zurückkehren zur älteren Auffassung: „Wir bleiben beim alten Fiskus und 
beim Dualismus“ (8. 57). Wie sieht aber dieser wiedererstandene Fiskus 
aus? Die gesonderte Persönlichkeit des Fiskus besteht „nur in der Vor- 
stellung des Individuums, das dem Staate im bürgerlichen Rechts-
	        
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