Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den internationalen Rechtsverhältnissen handelt, führt er die 
„Ausübung von Hoheitsrechten“ als ein Element dieses Begriffes 
an?®, Leider beschränkt sich LiszT auf einige wenige Defini- 
tionen und Beispiele, ohne die Frage in ihrem ganzen Um- 
fange einer kritischen Analyse zu unterziehen, während doch 
das Verwechseln dieser beiden Arten von Rechtsverhältnissen 
zweifelsohne von grossem Schaden für die Konstruktion vieler 
Institute unserer Wissenschaft ist. Und es wäre wohl eine 
dankbare und nützliche Aufgabe für den Forscher, das ganze 
System des Völkerrechts von diesem Standpunkte aus einer 
Durchsicht zu unterziehen und mit kühner Hand all das zu ent- 
fernen, was nicht zu dieser Disziplin, sondern ins Gebiet des 
inneren Staatsrechts gehört. 
In der folgenden Ausführung werden wir bei einigen spe- 
ziellen Fragen verweilen und ihre völkerrechtliche Seite hervor- 
zuheben suchen. 
III. 
Betrachten wir zuerst diejenigen Rechtsverhältnisse, die ent- 
stehen, wenn ein Staat das Eigentumsrecht auf ein Grundstück 
erwirbt, das sich auf fremdem Gebiet befindet. 
Wie schon erwähnt, muss dieser Fall streng von dem Er- 
werb der Gebietshoheit unterschieden werden. Indem der Staat 
Grundeigentum auf fremdem Territorium erwirbt, bedient er sich 
gleich Privatpersonen der Formen und Titel des Civilrechts, 
wobei das imperium über das betreffende Grundstück dem 
Territorialsouverän verbleibt. In den Fällen jedoch, wo eine 
Erweiterung der Gebietshoheit des Staates stattfindet, unterwirft 
sich derselbe den Regeln des internationalen Rechts. Wie augen- 
28 Völkerrecht 1898 S. 104: „Rechtsverhältnisse, als deren Träger auf 
Seiten des Berechtigten wie des Verpflichteten ein Staat erscheint, sind nicht 
notwendig völkerrechtliche Rechtsverhältnisse. Sie sind dieses vielmehr 
nur dann, wenn den Inhalt dieser Berechtigungen und Verpflichtungen die 
Ausübung von Hoheitsrechten ausmacht, also von solchen Rechten, die Aus- 
fluss der Staatsgewalt sind.“
	        
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