Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Kosten des ersten möglich. Diese Rechtsfigur trägt den tech- 
nischen Namen einer ÜOession oder Abtretung?”. Endlich sind 
auch solche Fälle denkbar — thatsächlich kommen sie sogar häufig 
genug vor —, dass ein Staat, nachdem er die Macht oder die 
Souveränität eines andern vernichtet hat, sich, sozusagen, selbst 
an dessen Stelle setzt. In diesem Falle sprechen wir von einer 
debellatio — Eroberung. 
Zu diesen drei Titeln werden bei einer endgiltigen Analyse 
alle die sogen. „Mittel“ der Erwerbung der Gebietshoheit zurück- 
geführt ®®. 
Wie man sieht, haben diese Titel mit den civilrechtlichen modi 
acquirendi dominii nichts gemein. Sie unterscheiden sich von 
denselben in der Form und in dem Endresultate, da ihr Ziel 
“ nicht Erwerb von Vermögensrechten ist, sondern in einer Er- 
weiterung der staatlichen Kompetenz in räumlicher Hinsicht be- 
steht. Anders verhält sich die Sache, wenn ein Staat irgend ein 
unbewegliches Eigentum auf fremdem Staatsterritorium erwirbt: 
in diesem Falle erscheint er nicht als ein politischer, sein imperium 
ausübender Organismus, sondern als Teilnehmer an dem all- 
gemeinen Civilverkehr. Deshalb vollzieht sich auch eine solche 
Erwerbung nach den Normen des im Staate rei sitae geltenden 
Privatrechts und kann als das Resultat eines Kaufes, einer 
Schenkung, eines Erblasses u. s. w. erscheinen. Hier hängt alles 
von dem Standpunkte ab, der von der lokalen Gesetzgebung an- 
genommen ist. 
So kann letztere den Besitz von Immobilien in ihren staat- 
lichen Grenzen fremden Mächten überhaupt nicht gestatten. In 
vielen Staaten haben bekanntlich Ausländer nicht das Recht, in 
einzelnen Rayons oder auch überhaupt überall unbewegliches Eigen- 
tum zu erwerben. Um so eher kann sich dieses Verbot auf fremde 
9” Es ist wohl kaum nötig zu bemerken, dass die Cession im inter- 
nationalen Recht eine ganz andere Konstruktion hat als im Civilrecht. 
88 Vgl. HEmmBUReER, Erwerb der Gebietshoheit 1888 Bd, I S. 103ff.
	        
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