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errichten und entsandte zu diesem Zwecke den Major Girardini
nach Russland, welcher auch einen entsprechenden Platz auf dem
Landgute Tschortschun des Ehrenbürgers Agarkoff fand. Es
wurden Verhandlungen behufs Abtretung des nötigen Grund-
stücks an die italienische Regierung eingeleitet, doch führten sie
zu keinem Resultat. Indessen reichte Agarkoff im Jahre 1890
beim Simferopoler Gericht erster Instanz eine Klage gegen die
Regierung des italienischen Königreichs ein, in welcher er er-
klärte, dass der Major Girardini, ohne das Ende der Verhand-
lungen abzuwarten, mit der Einrichtung des Friedhofs auf seinem,
des Agarkoff, Grund begonnen habe, weshalb er um die Wieder-
herstellung seiner verletzten Rechte bat. Das Gericht sah sich
nicht für kompetent an, und der Odessaer Appellationshof be-
stätigte dieses Urteil. Der Kläger reichte darauf eine Kassations-
klage ein, und der Senat kassierte das Urteil des Appellationshofs
auf Grund einer ganzen Reihe von Erwägungen, von denen für uns
hauptsächlich folgende von Interesse sind: in der Sphäre des öffent-
lichen Rechts und als Souverän oder höchste Gewalt, bemerkt
der Senat, kann eine Regierung nur in ihren territorialen Grenzen
handeln; ihr Recht als höchste Gewalt, folglich auch das Recht,
von einer Civilgerichtsbarkeit befreit zu sein, erstreckt sich nicht
darüber hinaus. Deshalb, wenn eine fremde Regierung auf einem
ihr nicht unterstehenden Territorium irgendwelche Handlungen
vollzieht, welche, wenn auch auf Erreichung ihrer staatlichen
Zwecke gerichtet, doch mit den Eigentumsrechten der auf diesem
(sebiete lebenden und nicht zu ihren Unterthanen gehörenden
Privatpersonen kollidieren, so haben diese letzteren das unzweifel-
hafte Recht, sich in den vom heimatlichen Gesetz bestimmten
Grenzen an das Gericht zu wenden. Und wenn die durch eine
solche Rechtsverletzung hervorgerufene Klage nach den Gesetzen
des Landes, wo die Sache vorgefallen ist, zur Kompetenz des
Ortsgerichts gehört, kann letzteres die Annahme der Klage nicht
verweigern.