Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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errichten und entsandte zu diesem Zwecke den Major Girardini 
nach Russland, welcher auch einen entsprechenden Platz auf dem 
Landgute Tschortschun des Ehrenbürgers Agarkoff fand. Es 
wurden Verhandlungen behufs Abtretung des nötigen Grund- 
stücks an die italienische Regierung eingeleitet, doch führten sie 
zu keinem Resultat. Indessen reichte Agarkoff im Jahre 1890 
beim Simferopoler Gericht erster Instanz eine Klage gegen die 
Regierung des italienischen Königreichs ein, in welcher er er- 
klärte, dass der Major Girardini, ohne das Ende der Verhand- 
lungen abzuwarten, mit der Einrichtung des Friedhofs auf seinem, 
des Agarkoff, Grund begonnen habe, weshalb er um die Wieder- 
herstellung seiner verletzten Rechte bat. Das Gericht sah sich 
nicht für kompetent an, und der Odessaer Appellationshof be- 
stätigte dieses Urteil. Der Kläger reichte darauf eine Kassations- 
klage ein, und der Senat kassierte das Urteil des Appellationshofs 
auf Grund einer ganzen Reihe von Erwägungen, von denen für uns 
hauptsächlich folgende von Interesse sind: in der Sphäre des öffent- 
lichen Rechts und als Souverän oder höchste Gewalt, bemerkt 
der Senat, kann eine Regierung nur in ihren territorialen Grenzen 
handeln; ihr Recht als höchste Gewalt, folglich auch das Recht, 
von einer Civilgerichtsbarkeit befreit zu sein, erstreckt sich nicht 
darüber hinaus. Deshalb, wenn eine fremde Regierung auf einem 
ihr nicht unterstehenden Territorium irgendwelche Handlungen 
vollzieht, welche, wenn auch auf Erreichung ihrer staatlichen 
Zwecke gerichtet, doch mit den Eigentumsrechten der auf diesem 
(sebiete lebenden und nicht zu ihren Unterthanen gehörenden 
Privatpersonen kollidieren, so haben diese letzteren das unzweifel- 
hafte Recht, sich in den vom heimatlichen Gesetz bestimmten 
Grenzen an das Gericht zu wenden. Und wenn die durch eine 
solche Rechtsverletzung hervorgerufene Klage nach den Gesetzen 
des Landes, wo die Sache vorgefallen ist, zur Kompetenz des 
Ortsgerichts gehört, kann letzteres die Annahme der Klage nicht 
verweigern.
	        
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