Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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meistens keine Schwierigkeiten. Die heutige Wissenschaft?? und 
auch die Gerichtspraxis*° sprechen sich dahin aus, dass solche 
Klagen zur Jurisdiktion der Ortsgerichte gehören; wobei letztere, 
gleich allen Gerichten, je nach Umständen, dieses oder jenes 
positive Recht anzuwenden haben — lex loci contractus, lex 
personalis debitoris u. s. w. 
Strittiger und komplizierter wird die Frage von der Kompe- 
tenz der Liokalgerichte in den Fällen, wo der fremde Staat als 
Beklagter erscheint. Hier geben die Doktrin und die Praxis zwei 
diametral entgegengesetzte Antworten. Vom Standpunkte einer 
sehr zahlreichen Gruppe von Autoren (FOELIX, v. HOLTZEN- 
DORFF, ÜUVEILLER, GABBA, DUDLEY-FIELD, BLUNTSCHLI, PHILLI- 
MORE u. a.“*) sind die Ortsgerichte für die Beurteilung solcher 
Fälle prinzipiell inkompetent*. Dieselbe Anschauung wird auch 
vielfach von den Gerichten durchgeführt. Zu ihrer Rechtfertigung 
wird gewöhnlich folgendes angeführt: 1. kraft seiner Souveränität 
kann ein Staat sich nicht der Jurisdiktion eines andern unter- 
werfen, da par in parem non habet potestatem; 2. könnte ein 
dem Beklagten ungünstiges Urteil leicht die freundschaftlichen 
Beziehungen zu ihm trüben und sogar zu einem vollständigen 
Bruche führen; 3. ist die Vollstreckung eines Urteils, das einen 
fremden Staat zum Ersatz des verursachten Schadens, der Ver- 
luste u. s. w. kondemniert, überhaupt ganz unmöglich. Eine 
nähere Betrachtung dieser Argumente zeigt indessen, dass sie 
#2 Vgl. v. Bar’s Abhandlung im „Journal du droit international prive“ 
1885 S. 646ff. Die Entscheidung der Berliner juristischen Fakultät in dem 
Falle Zappa, ibid. 1893 S. 477; Dvoroc in der „Revue du droit public“ 1894 
S. 57ff.; FerRaup-GIRauD, op. cit. t. I p. 108. 
+8 Siehe z. B. das Urteil des Seinegerichts vom 3. März 1875 („Journal 
du droit international prive* 1876 p. 271). 
* Eine ausführliche Aufzählung der Schriftsteller dieser Richtung siehe 
bei F£RrAuD-GreAun, op. eit. t. Ip. 29. 
#5 Mit Ausnahme jedoch der Klagen, die sich auf sachenrechtliche 
Verhältnisse beziehen.
	        
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