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rechtlicher Konflikt entsteht. Nehmen wir an, der Staat A
bestellt bei dem Lieferanten N, der ein Unterthan des Staates B
ist und daselbst auch sein Domizil hat, irgendwelche Artikel der
Heeresausrüstung und verweigert nach Effektuierung des Auf-
trags die Zahlung der vereinbarten Kosten. Nehmen wir ferner
an, dass N sich mit einer Klage an das ÖOrtsgericht wendet,
welches sich in dieser Sache für inkompetent erklärt, und dass
der Staat B sich endlich selbst in den Streit mischt und einen
diplomatischen Schriftwechsel eröffnet, Auf was für Normen
werden sich die Parteien berufen? Es ist klar, dass die Be-
stimmung der Ansprüche und Pflichten des Staates B sich auf
demjenigen inneren Recht begründen muss, welches von Anfang
an das Verhältnis regelte. Ein Verlegen der Frage in das Ge-
biet des Völkerrechts wird nur in dem Falle statthaft sein, wenn
der Staat A willkürlich sich weigert, seinen Verpflichtungen nach-
zukommen. Hier hätten wir dann eine wirkliche laesio iuris, die im
stande wäre, Repressionen von seiten des Staates B hervorzurufen.
Wie man aus diesem Beispiele ersehen kann, spielt die Frage
von der Möglichkeit einer gerichtlichen Einmischung nur eine
untergeordnete Rolle; die juristische Konstruktion des Rechts-
verhältnisses wird von etwas ganz anderem bedingt, nämlich
davon, zwischen wem die Abmachung stattgefunden hat, der Ver-
trag geschlossen ist. Wenn beide Kontrahenten zwei von ein-
ander völlig unabhängige Staaten sind, so haben wir es mit einem
völkerrechtlichen Vertrag im engeren Sinne des Wortes zu thun,
wenn aber an dem Geschäft eine Privatperson teilnimmt, so
hört das Verhältnis auf durch die Normen des internationalen
Rechts geregelt zu werden und untersteht der inneren Gesetz-
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Das Verwechseln der Begriffe eines völkerrechtlichen und
eines innerrechtlichen Rechtsverhältnisses erklärt auch die Ver-
worrenheit und die Widersprüche, an denen die Lehre von den
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