Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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rechtlicher Konflikt entsteht. Nehmen wir an, der Staat A 
bestellt bei dem Lieferanten N, der ein Unterthan des Staates B 
ist und daselbst auch sein Domizil hat, irgendwelche Artikel der 
Heeresausrüstung und verweigert nach Effektuierung des Auf- 
trags die Zahlung der vereinbarten Kosten. Nehmen wir ferner 
an, dass N sich mit einer Klage an das ÖOrtsgericht wendet, 
welches sich in dieser Sache für inkompetent erklärt, und dass 
der Staat B sich endlich selbst in den Streit mischt und einen 
diplomatischen Schriftwechsel eröffnet, Auf was für Normen 
werden sich die Parteien berufen? Es ist klar, dass die Be- 
stimmung der Ansprüche und Pflichten des Staates B sich auf 
demjenigen inneren Recht begründen muss, welches von Anfang 
an das Verhältnis regelte. Ein Verlegen der Frage in das Ge- 
biet des Völkerrechts wird nur in dem Falle statthaft sein, wenn 
der Staat A willkürlich sich weigert, seinen Verpflichtungen nach- 
zukommen. Hier hätten wir dann eine wirkliche laesio iuris, die im 
stande wäre, Repressionen von seiten des Staates B hervorzurufen. 
Wie man aus diesem Beispiele ersehen kann, spielt die Frage 
von der Möglichkeit einer gerichtlichen Einmischung nur eine 
untergeordnete Rolle; die juristische Konstruktion des Rechts- 
verhältnisses wird von etwas ganz anderem bedingt, nämlich 
davon, zwischen wem die Abmachung stattgefunden hat, der Ver- 
trag geschlossen ist. Wenn beide Kontrahenten zwei von ein- 
ander völlig unabhängige Staaten sind, so haben wir es mit einem 
völkerrechtlichen Vertrag im engeren Sinne des Wortes zu thun, 
wenn aber an dem Geschäft eine Privatperson teilnimmt, so 
hört das Verhältnis auf durch die Normen des internationalen 
Rechts geregelt zu werden und untersteht der inneren Gesetz- 
e . 
gebung v 
Das Verwechseln der Begriffe eines völkerrechtlichen und 
eines innerrechtlichen Rechtsverhältnisses erklärt auch die Ver- 
worrenheit und die Widersprüche, an denen die Lehre von den 
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