Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sogen. Staatsservituten so reich ist. Bei dieser Frage erlauben 
wir uns zum Schluss unserer Abhandlung etwas eingehender zu 
verweilen. Der römische Begriff des Servituts ist nicht vor dem 
Ende des 17. Jahrhunderts in das Gebiet des öffentlichen Rechts 
übertragen. Wie es scheint, hat zuerst VITRIARIUS den Aus- 
druck servitus iuris publici gebraucht“. Seinem Beispiele folgten 
alsbald viele andere Juristen, und zum Anfang des 18. Jahr- 
hunderts kann man schon eine ganze Reihe von Dissertationen 
nennen, die speziell dieser Frage gewidmet sind. In der civili- 
stischen Struktur der damaligen Verhältnisse und der Anschauung, 
dass Landesherren Eigentümer sind, fand die Lehre von den 
staatsrechtlichen Servituten einen für ihre Entwicklung sehr ge- 
eigneten Boden. Und vom Standpunkte des Staatsrechts des 
Deutschen Reichs und der dasselbe bildenden politischen Orga- 
nismen erschien die Konstruktion der einem Souverän im Ge- 
biete eines andern gehörenden Rechte als Servitut vollkommen 
statthaft. 
In der Doktrin jedoch wurde der neue Begriff zuerst von 
ENGELBRECHT angewandt*. Seiner Ansicht nach können alle 
einem Souverän auf fremdem Grund in modum servitutis ge- 
hörenden Rechte in zwei Kategorien geteilt werden: zur ersten ge- 
hören die, welche ex luculentissima iuris naturalis et gentium scatu- 
rigine demanent et absque pacto hominum debeantur, das sind 
servitutes iuris publici universalis sive juris gentium®°, d. h. Servi- 
tute des Völkerrechts. Zur zweiten Kategorie gehören diejenigen 
Rechte, welche bloss conventione vel praescriptione vel alio modo 
acquiri possunt. Sie nennt ENGELBRECHT servitutes iuris publici 
4° VITRIARIUS, Institutiones juris publici Romano-Germanici. Lugd. 1686 
Vgl. die ausführliche Monographie von Crauss, Die Lehre von Staatsdienst- 
barkeiten 1894 8, 47. 
“% Jon. Carıst. ConRAD ENGELBRECHT, De servitutibus juris publici sine 
Juribus praecipio in imperio Rom.-germ. imperantis etc. 1715. 
°° Der Ausdruck serv. juris gentium ist zuerst von HARPPRECHT ge- 
braucht worden.
	        
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