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Zweck nicht mehr ordentlich zu dienen vermag. Das ist viel-
leicht noch ein schlimmerer Vorwurf als ihr Mangel an Logik.
Die öffentliche Sache ist dem privatrechtlichen Rechts-
verkehr entzogen. Das bedeutet nicht, dass dem Einzelnen
keine besonderen Nutzungen und Besitzrechte daran eingeräumt
werden können. Die staatlichen Behörden, welchen die Sorge
für die Sache anvertraut ist, können solche Einräumungen
machen, in den dem Zwecke entsprechenden Formen des öffent-
lichen Rechts natürlich und unter der pflichtmässigen Be-
dingung, dass diese zugestandenen Rechte der Bestimmung der
öffentlichen Sache nicht hinderlich werden dürfen. Das war
schon nach römischem Rechte so!®, Dem modernen Fiskus
gegenüber, als dem Eigenthümer der Sache, hat man aber natür-
lich Privatrechte der Einzelnen daraus gemacht, welche an der
demnach nur unvollkommen extra commercium gesetzten öffent-
lichen Sache erworben werden können. Und daneben hat man den
eivilrechtlichen Rechtssatz gestellt: dass diese Rechte nicht ge-
eignet sein dürfen, der Bestimmung der öffentlichen Sache hinder-
lich zu werden'*, Der Erwerb der Rechte vollzieht sich dann
15 SchwaB im Arch. f. civ. Pr. Beil. S. 117; Evers, Röm, Servituten-
lehre S. 267ff.
18 SToBBE, Deutsch. Priv.-Recht Bd. I 8. 600; Winpscakip (Kipp), Pand.
Bd. I S. 636; Dernpure, Preuss. Privatrecht Bd. I S. 138; Derselbe, Pand.
Bd. I S. 168; Förster-Eccıus, Preuss. Privatrecht Bd. III $S 159 N. 4,
& 177 N. 13; BEKKER, Pandektenrecht Bd. I S. 345; ÜBBELOHDE, Comment.
zu Buch 43 S. 68; ReeELsBERGER, Pand. Bd. I S. 425 u. a. m. Je statt-
licher die Aufzählung von Namen ist, desto mehr muss es auffallen, dass
man bei einer so öden Bechtssatzformel sich beruhigen kann. Die prak-
tische Anschauung fehlt eben gänzlich. Jedes dingliche Privatrecht an der
Strasse kann ja für die bestimmungsgemässe Verwaltung derselben störend
werden, und keines ist störend, wenn es mit der Bedingung besteht, dass es
dem Hauptzwecke der Strasse nicht hinderlich sein dürfe, auch das um-
fassendste Recht nicht, das Eigenthum; wird ja doch gerade die Möglich-
keit fremden Eigenthums an der Strasse unbedingt anerkannt. Folgerichtig
müsste man sagen: es kann überhaupt jedes Privatrecht an der Sache be-
gründet werden, nur seine thatsächliche Durchführung ist nicht möglich, 30-