Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Zweck nicht mehr ordentlich zu dienen vermag. Das ist viel- 
leicht noch ein schlimmerer Vorwurf als ihr Mangel an Logik. 
Die öffentliche Sache ist dem privatrechtlichen Rechts- 
verkehr entzogen. Das bedeutet nicht, dass dem Einzelnen 
keine besonderen Nutzungen und Besitzrechte daran eingeräumt 
werden können. Die staatlichen Behörden, welchen die Sorge 
für die Sache anvertraut ist, können solche Einräumungen 
machen, in den dem Zwecke entsprechenden Formen des öffent- 
lichen Rechts natürlich und unter der pflichtmässigen Be- 
dingung, dass diese zugestandenen Rechte der Bestimmung der 
öffentlichen Sache nicht hinderlich werden dürfen. Das war 
schon nach römischem Rechte so!®, Dem modernen Fiskus 
gegenüber, als dem Eigenthümer der Sache, hat man aber natür- 
lich Privatrechte der Einzelnen daraus gemacht, welche an der 
demnach nur unvollkommen extra commercium gesetzten öffent- 
lichen Sache erworben werden können. Und daneben hat man den 
eivilrechtlichen Rechtssatz gestellt: dass diese Rechte nicht ge- 
eignet sein dürfen, der Bestimmung der öffentlichen Sache hinder- 
lich zu werden'*, Der Erwerb der Rechte vollzieht sich dann 
15 SchwaB im Arch. f. civ. Pr. Beil. S. 117; Evers, Röm, Servituten- 
lehre S. 267ff. 
18 SToBBE, Deutsch. Priv.-Recht Bd. I 8. 600; Winpscakip (Kipp), Pand. 
Bd. I S. 636; Dernpure, Preuss. Privatrecht Bd. I S. 138; Derselbe, Pand. 
Bd. I S. 168; Förster-Eccıus, Preuss. Privatrecht Bd. III $S 159 N. 4, 
& 177 N. 13; BEKKER, Pandektenrecht Bd. I S. 345; ÜBBELOHDE, Comment. 
zu Buch 43 S. 68; ReeELsBERGER, Pand. Bd. I S. 425 u. a. m. Je statt- 
licher die Aufzählung von Namen ist, desto mehr muss es auffallen, dass 
man bei einer so öden Bechtssatzformel sich beruhigen kann. Die prak- 
tische Anschauung fehlt eben gänzlich. Jedes dingliche Privatrecht an der 
Strasse kann ja für die bestimmungsgemässe Verwaltung derselben störend 
werden, und keines ist störend, wenn es mit der Bedingung besteht, dass es 
dem Hauptzwecke der Strasse nicht hinderlich sein dürfe, auch das um- 
fassendste Recht nicht, das Eigenthum; wird ja doch gerade die Möglich- 
keit fremden Eigenthums an der Strasse unbedingt anerkannt. Folgerichtig 
müsste man sagen: es kann überhaupt jedes Privatrecht an der Sache be- 
gründet werden, nur seine thatsächliche Durchführung ist nicht möglich, 30-
	        
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