Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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geräumt, und man operiert damit als mit etwas vollkommen Un- 
bestreitbarem und Bestimmtem. 
Wie einfach aber das allgemeine Schema auch sei, so ruft 
doch eine nähere Analyse der einzelnen Elemente dieses Begrifis 
die grössten Meinungsverschiedenheiten hervor. So behaupten 
einige Gelehrte z. B., dass es ausser den auf Vertrag beruhenden 
Servituten noch natürliche internationale Dienstbarkeiten giebt, 
denen alle Staaten kraft ihrer gemeinsamen Nachbarschaft unter- 
worfen sind. Als Beispiel wird hierbei auf die Ströme hin- 
gewiesen, die durch das Gebiet mehrerer Mächte fliessen, deren 
natürlicher Lauf von keinem dieser Staaten zum Schaden der 
andern abgelenkt werden darf®?. Die Mehrzahl der Schriftsteller 
verhält sich jedoch negativ zu dieser Kategorie und erkennt 
völkerrechtliche Servitute nur auf Grund von Verträgen an. 
Auch bei der Bestimmung des Umfanges dieses Begrifts 
gehen die Ansichten auseinander. Nach der bis jetzt noch ver- 
breitetsten Ansicht muss unter einem Staatsservitut jegliche Art 
einer dauernden Beschränkung der Hoheitsrechte des einen 
Staates zu Gunsten eines andern verstanden werden. Diese An- 
schauung teilen KLUEBER, FIORE, CALVO, HEFFTER u. v.a. Vom 
Standpunkte anderer kann indessen von Staatsservituten nur im 
Falle einer Beschränkung der Gebietshoheit zu Gunsten eines 
andern Staates die Rede sein. So sind, nach der Definition von 
Crauss, „Staatsservitute dauernde, durch speciellen Vertrag ge- 
schaffene Beschränkungen der Gebietshoheit eines Staates gegen- 
über einem andern Staat °%. 
Diese Ansicht unterstützen auch BrıE°®, RıvIER®® u. e. a. 
Wie wir eben gesehen haben, liegt dieser ganzen Lehre die 
68 HEFFTER, Völkerrecht $ 34. 
54 Crauss, op. cit. S. 143. 
55 Abhandlung in v. Srteneet’'s „Wörterbuch des deutschen Verwal- 
tungsrechts“ Bd. II 8. 573. 
s° Prineipes du droit des gens t. I p. 297.
	        
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