Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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6. De Lapradelle, La Conference de la Paix. [Extreit de la Revue 
de droit international public.] Paris, A. Pedone, 1900. 
Der erste grössere und tiefergehende Versuch, die auf der Haager 
Konferenz zur diplomatischen Fassung gebrachten Grundsätze rechtsgeschicht- 
lich und dogmatisch zu verarbeiten. Die Vorarbeiten und die Berichte der 
Kommissionen, die Verhandlungen in pleno etc. sind mit Sorgfalt zur Fest- 
stellung der Tragweite und praktischen Tendenz der einzelnen Sätze ver- 
werthet und zwischen diesen und der bisherigen Staatspraxis die rechts- 
geschichtliche Verbindung hergestellt. Der Verf. hält sich ziemlich weit von 
kritikloser Ueberschätzung des Erreichten, er ist aber auch nicht gewillt, 
sich das Gold seiner Hoffnungen entwerthen zu lassen. Er will sich mit 
dem Schlussworte des Präsidenten der Konferenz im Bosch zufrieden geben: 
„Attendons la moisson.“ Dr LAPRADELLE ist um ein gut Theil jünger 
als der greise Präsident Baron v. Staa, er hat daher noch ein gutes Recht, 
auf Ernte zu hoffen. Stoerk. 
Rudolf Herrmann von Herrnritt, Nationalität und Recht, dargestellt 
nach der Österreichischen und ausländischen Gesetzgebung. Wien, 
Manz, 1899. X u. 1488. M. 3.60. 
Die hohe Verantwortlichkeit, die dem politischen Parteileben zukommt, 
zeigt sich regelmässig nicht in kurzen Fristen. Die Mühlen mahlen langsam. 
Wenn die parteipolitische Gesetzgebung, die einer parteipolitischen Doktrin 
die scharfe Ausprägung in positiven Rechtsnormen gegeben, ihre weit- 
reichenden Schatten auf das Gedeihen und die Entwicklung eines Volkes 
hemmend gelegt hat, dann ist die Partei bereits längst von der Bild- 
Näche verschwunden, die „verantwortlichen“ Wortführer sind aus der Reihe 
der „Gesetzgeber“ ausgeschieden, — aber ihr Werk steht noch aufrecht und 
wirkt nach im ganzen Kreislauf des staatlichen Organismus. Die freilich 
noch recht dürftige „Lehre von den Parteien“ müsste diesem ausschlag- 
gebenden Punkte unter dem Stichworte „Klinke der Gesetzgebung“ gewissen- 
haftere Prüfung als bisher zuwenden. Als warnendes Exempel könnte sie 
die doktrinäre Formel des Artikel XIX des österreichischen Staatsgrund- 
gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger als Grundlage des 
unbeschränkten österreichischen Nationalitätsrechtes verwerthen. Die 
endlosen Wirren, die für den an Naturgaben wie Volkskräften so reichen 
Kaiserstaat aus jener abstrakten Formel der nationalen Gleichberechtigung 
hervorgegangen sind, zeigt das treffliche Buch von HERRNRITT's in deutlichsten 
Umrissen. Jenseits der schwarz-gelben Grenzpfähle ist man gar zu häufig 
geneigt, auf das cisleithanische Sprachenproblem mit dem stillen Gefühl 
staatsmännischer Ueberlegenheit herab zu sehen. Man ist da zu leicht zur 
Annahme geneigt, dass seine Schwierigkeiten nach dem älteren Schema des
	        
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