Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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3. Die Fakultät kann einer theilweise befriedigenden Arbeit 
einen Theilpreis zuerkennen, sie kann, wenn mehrere des vollen 
Preises würdige Arbeiten eingegangen sind, den Preis theilen. 
4. Wenn die des Preises würdige Arbeit gedruckt wird, so 
ist auf dem Titel des Werkes zu vermerken, dass die Arbeit von 
der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Freiburg i. B. 
mit dem Preise der Schleiden-Stiftung gekrönt ist. 
5. Die Entscheidung über die eingegangenen Arbeiten wird 
am 1. August 1903 am schwarzen Brett, ausserdem in denjenigen 
Zeitschriften und Zeitungen bekannt gemacht, in denen die Preis- 
bewerbung ausgeschrieben war. 
6. Die eingereichten Arbeiten bleiben zur Verfügung des 
Verfassers auf der Universitätskanzlei niedergelegt. Nicht gekrönte 
Arbeiten, deren Verfasser binnen Jahresfrist nach dem Anschlag 
der Entscheidung sich nicht gemeldet haben, werden nebst den 
uneröffneten Umschlägen vernichtet. 
Freiburg i. B., den 1. August 1901. 
Der Dekan: 
von Schulze-Gävernitz.
	        
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