Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Werth legen auf den Bestand unserer öffentlichen Sachen, müssen 
wir dringend wünschen, von diesem ganz ungeeigneten System 
loszukommen. 
Nun denn, das Bürgerliche Gesetzbuch wird uns davon be- 
freien dadurch, dass es die civilrechtlichen Krücken, mit welchen 
diese Auffassungsweise sich bisher noch fortschleppte, ihr einfach 
wegschlägt und sie auf solche Weise künftighin unmöglich 
macht. 
Wir unterscheiden ja vor Allem zwei Richtungen, nach 
welchen die öffentliche Sache ihre Unzugänglichkeit für das Pri- 
vatrecht äussert: 
soweit sie dem Staate angehört, können neue Privatrechte 
und privatrechtliche Beschränkungen nicht an ihr entstehen; 
bereits an ihr bestehende Privatrechte können nicht gel- 
tend gemacht werden, um den staatlichen Besitzstand und den 
bestimmungsgemässen Dienst der öffentlichen Sache auf ge- 
richtlichem Wege zu beseitigen '®, 
wäre. Deshalb werden solche Anlehnungsversuche immer etwas Missliches 
haben. — Ein anderer Ausweg ist der, dass man den Rechtssatz im Einzel- 
fall überhaupt nicht anwendet, um Zulässiges und Unzulässiges danach zu 
bestimmen, sondern ihn nur noch einmal im Allgemeinen einschärft. So 
Reichsgericht 7. Nov. 1882: Ein Anschlussgeleise soll als Servitut an der 
Eisenbahn begründet sein; das Vorhandensein eines solchen kann ja für den 
Hauptzweck der Bahn sehr störend werden; dann wäre dieses Recht unzu- 
lässig. Der Richter hat aber mit Zustimmung des Reichsgerichts dieses 
Bedenken dadurch beseitigt, dass er „ausdrücklich vorbehalten, dass die Aus- 
übung selbstverständlich nur innerhalb der Schranken zu erfolgen habe, 
welche durch die den Eisenbahnbetrieb regelnden Vorschriften gezogen seien“. 
Auch in dieser Form wird die richtige Abgrenzung des Zulässigen schliess- 
lich doch der Verwaltungsbehörde zugeschoben. 
18 AnscHüTz, Ersatz aus Vermögensbeschädigungen 8. 88, 92 N. 67° 
vermisst bei mir eine scharfe Scheidung zwischen „Polizei der öffentlichen 
Sache“ und „laufender Verwaltung“ dieser Sache, wozu er insbesondere auch 
die „Bauthätigkeit“ daran rechnet; diese laufende Verwaltung soll nach ihm 
privatwirthschaftlicher Art und dem Civilrecht unterworfen sein. Ich unter- 
scheide aber folgendermassen:- Die Grundlage bildet die Öffentlichrechtliche 
Zugehörigkeit der Sache, öffentliches Eigenthum insbesondere; dieses äussert
	        
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