Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorlegung 
8 
182 
Art. 
100 
zulegen s. Vormundsehast — Vor- 
mundschaft. 
Zustimmung s. Geschäftsfähigkeit 
111. 
Vorlegungsfrist. 
Einführungsgesetz. 
s. Vorlegung — Schulodverschreibung 
§ 804. 
774 fs. Vorlegung — Schuldverschreibung 
8 
1188 
1270 
801, 
440 
g 802. 
Hypothek s. Vorlegung — Hypo- 
thek. 
Pfandrecht s. Vorlegung — Hypo- 
thek. 1188. 
Schuldverschreibung. 
802, 804 fs. Vorlegung — Schuld- 
verschreibung. 
Vorleistung. 
Kauf s. Vertrag — Vertrag 320 
bis 322. 
Vertrag. 
320—322 Verpflichtung zur V. aus einem 
Art. 
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag — 
Vertrag. 
Vorlesuug. 
7567 Einführungsgesetz s. Erblasser 
8 
2276 
2242 
2244 
Art. 
Testament 88 2242, 2244. 
Erbvertrag s. Erblasser — Testa- 
ment 2242, 2244. 
Testament. 
V. des über Errichtung eines Testa- 
ments aufgenommenen Protokolls s. 
Erblasser — Testament. 
V. der von dem Dolmetscher an- 
gefertigten Übersetzung eines über die 
Errichtung des Testaments auf- 
genommenen Protokolls s. Erblasser 
— Testament. 
Vormerkung. 
794 Einführungsgesetz s.E.G. — E.G. 
429 
  
8 
1971 
1990 
2016 
Vormerkung 
Erbe. 
Gläubiger, deren Ansprüche durch eine 
V. gesichert sidoo , werden 
durch das Aufgebot der Nachlaß- 
gläubiger nicht betroffen. 1974, 2016, 
2060. 
Das Recht des Erben, die Befriedigung 
eines Nachlaßgläubigers insoweit zu 
verweigern, als der Nachlaß nicht aus- 
reicht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß der Gläubiger nach dem Eintritt 
des Erbfalls .. .. im Wege der 
einstweiligen Verfügung eine V. er- 
langt hat. 1991, 1992, 2013, 2036. 
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 
finden keine Anwendung, soweit ein 
Gläubiger nach § 1971 von dem Auf- 
gebote der Nachlaßgläubiger nicht be- 
troffen wird, mit ver Maßgabe, daß 
..... eine erst nach dem Eintritte 
des Erbfalls im Wege der einstweiligen 
Verfügung erlangte V. außer Betracht 
bleibt. 
Grundstück. 
883—888 Sicherung des Anspruchs auf 
1480 
1179 
439 
Einräumung oder Aufhebung eines 
Rechts an einem Grundstück oder an 
einem das Grundstück belastenden 
Rechte oder auf Anderung des In- 
halts oder des Ranges eines solchen 
Rechtes durch Eintragung einer V. 
in das Grundbuch f. Grundstück — 
Grundstück. 
Güterrecht 1504 s. Erbe 1990. 
Hypothek. 
Eintragung einer V. in das Grund- 
buch zur Sicherung des Anspruchs 
auf Löschung der Hypothek s. Uypo- 
thek — Hypothek. 
Kauf. 
Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine 
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat 
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn 
der Käufer die Belastung kennt. Das 
Gleiche gilt von einer V. zur Siche-
	        
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