Vorlegung
8
182
Art.
100
zulegen s. Vormundsehast — Vor-
mundschaft.
Zustimmung s. Geschäftsfähigkeit
111.
Vorlegungsfrist.
Einführungsgesetz.
s. Vorlegung — Schulodverschreibung
§ 804.
774 fs. Vorlegung — Schuldverschreibung
8
1188
1270
801,
440
g 802.
Hypothek s. Vorlegung — Hypo-
thek.
Pfandrecht s. Vorlegung — Hypo-
thek. 1188.
Schuldverschreibung.
802, 804 fs. Vorlegung — Schuld-
verschreibung.
Vorleistung.
Kauf s. Vertrag — Vertrag 320
bis 322.
Vertrag.
320—322 Verpflichtung zur V. aus einem
Art.
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag —
Vertrag.
Vorlesuug.
7567 Einführungsgesetz s. Erblasser
8
2276
2242
2244
Art.
Testament 88 2242, 2244.
Erbvertrag s. Erblasser — Testa-
ment 2242, 2244.
Testament.
V. des über Errichtung eines Testa-
ments aufgenommenen Protokolls s.
Erblasser — Testament.
V. der von dem Dolmetscher an-
gefertigten Übersetzung eines über die
Errichtung des Testaments auf-
genommenen Protokolls s. Erblasser
— Testament.
Vormerkung.
794 Einführungsgesetz s.E.G. — E.G.
429
8
1971
1990
2016
Vormerkung
Erbe.
Gläubiger, deren Ansprüche durch eine
V. gesichert sidoo , werden
durch das Aufgebot der Nachlaß-
gläubiger nicht betroffen. 1974, 2016,
2060.
Das Recht des Erben, die Befriedigung
eines Nachlaßgläubigers insoweit zu
verweigern, als der Nachlaß nicht aus-
reicht, wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Gläubiger nach dem Eintritt
des Erbfalls .. .. im Wege der
einstweiligen Verfügung eine V. er-
langt hat. 1991, 1992, 2013, 2036.
Die Vorschriften der §§ 2014, 2015
finden keine Anwendung, soweit ein
Gläubiger nach § 1971 von dem Auf-
gebote der Nachlaßgläubiger nicht be-
troffen wird, mit ver Maßgabe, daß
..... eine erst nach dem Eintritte
des Erbfalls im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte V. außer Betracht
bleibt.
Grundstück.
883—888 Sicherung des Anspruchs auf
1480
1179
439
Einräumung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden
Rechte oder auf Anderung des In-
halts oder des Ranges eines solchen
Rechtes durch Eintragung einer V.
in das Grundbuch f. Grundstück —
Grundstück.
Güterrecht 1504 s. Erbe 1990.
Hypothek.
Eintragung einer V. in das Grund-
buch zur Sicherung des Anspruchs
auf Löschung der Hypothek s. Uypo-
thek — Hypothek.
Kauf.
Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn
der Käufer die Belastung kennt. Das
Gleiche gilt von einer V. zur Siche-