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In ersterer Hinsicht ergiebt sich aus dem Wesen des öffent-
lichen Eigenthums Alles von selbst. Die im Banne der alten
Fiskuslehre stehende Auffassung dagegen kann nur zum Ziele
kommen mit Zuhilfenahme eigens für diesen Zweck gestalteter
Civilrechtssätze. Denn die öffentlichrechtliche Aufsicht und Ob-
hut, welche der Staat über die Sache übt, ist hier ganz unab-
hängig von den Schicksalen des Eigenthums, welches dem Fiskus
daran zusteht. Mag mit diesem werden was will, es muss dem
Staate genügen, wenn er thatsächlich dadurch nicht gehindert
wird, den äusserlichen Bestand der Sache aufrecht zu erhalten,
und dafür garantirt er sich selbst durch die obrigkeitliche Macht,
mit der er die Sache vertheidigt. Es ist eine äusserliche Zuthat,
wenn ausserdem noch das civilrechtliche Eigenthum des Fiskus
sich in der Unzugänglichkeit der Sache für Civilrecht, wie oben, und in den
öffentlichrechtlichen Verfügungen über sie; hierbei handelt es sich um Rechte
dinglicher Art, um ein öffentliches Sachenrecht, — welches ANsScHÜTZ
nicht anerkennt. Daneben steht die Polizei der öffentlichen Sache,
welche mit der Abwehr thatsächlicher Störungen zugleich den Schutz dieses
Rechts handhabt; diese rechnet auch AnscHötz zum öffentlichen Recht.
Das dritte Gebiet nun würde alles umfassen, was sonst der Staat mit seiner
öffentlichen Sache und auf derselben treibt; das begreift Anscaütz noch unter
dem Namen „Verwaltung der öffentlichen Sache“ Meines Er-
achtens haben aber diese Dinge keine gemeinsame rechtliche Farbe. Es kommt
immer darauf an, was da vor sich geht. Verkauft der Staat die Kirschen
von den Chausseebäumen, so ist das civilrechtlich, erhebt er Chausseegeld,
so ist es öffentlichrechtlich. Die Öflentliche Sache färbt darauf nicht ab.
Insbesondere überschätzt meines Erachtens AnscHürz den Zusammenhang
zwischen der öffentlichen Sache und der öffentlichrechtlich zu beurtheilenden
Bauthätigkeit im Sinne der travaux publics des französischen Rechts (a. a.
O0. S. 89). Oeffentliche Arbeiten sind auch die Arbeiten zur Austrocknung
von Sümpfen, die in Privatbesitz stehen, also aus zwiefachem Grunde keine
öffentliche Sache sind. Andererseits sind auch nicht alle Arbeiten, die an
einer Strasse oder einem Festungswerke vorgenommen werden, öffentliche
Arbeiten: das Abmähen des Grases von den Wällen z. B. nicht. Auch diese
Thätigkeiten sind also für sich zu würdigen und bilden überhaupt keinen Be-
standtheil der Lehre von der öffentlichen Sache. Eine scharfe Scheidung
lässt sich gerade dadurch erst gewinnen, dass man ausser der Polizei der
öffentlichen Sache auch das ganze öffentliche Sachenrecht vorweg nimmt.