Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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In ersterer Hinsicht ergiebt sich aus dem Wesen des öffent- 
lichen Eigenthums Alles von selbst. Die im Banne der alten 
Fiskuslehre stehende Auffassung dagegen kann nur zum Ziele 
kommen mit Zuhilfenahme eigens für diesen Zweck gestalteter 
Civilrechtssätze. Denn die öffentlichrechtliche Aufsicht und Ob- 
hut, welche der Staat über die Sache übt, ist hier ganz unab- 
hängig von den Schicksalen des Eigenthums, welches dem Fiskus 
daran zusteht. Mag mit diesem werden was will, es muss dem 
Staate genügen, wenn er thatsächlich dadurch nicht gehindert 
wird, den äusserlichen Bestand der Sache aufrecht zu erhalten, 
und dafür garantirt er sich selbst durch die obrigkeitliche Macht, 
mit der er die Sache vertheidigt. Es ist eine äusserliche Zuthat, 
wenn ausserdem noch das civilrechtliche Eigenthum des Fiskus 
sich in der Unzugänglichkeit der Sache für Civilrecht, wie oben, und in den 
öffentlichrechtlichen Verfügungen über sie; hierbei handelt es sich um Rechte 
dinglicher Art, um ein öffentliches Sachenrecht, — welches ANsScHÜTZ 
nicht anerkennt. Daneben steht die Polizei der öffentlichen Sache, 
welche mit der Abwehr thatsächlicher Störungen zugleich den Schutz dieses 
Rechts handhabt; diese rechnet auch AnscHötz zum öffentlichen Recht. 
Das dritte Gebiet nun würde alles umfassen, was sonst der Staat mit seiner 
öffentlichen Sache und auf derselben treibt; das begreift Anscaütz noch unter 
dem Namen „Verwaltung der öffentlichen Sache“ Meines Er- 
achtens haben aber diese Dinge keine gemeinsame rechtliche Farbe. Es kommt 
immer darauf an, was da vor sich geht. Verkauft der Staat die Kirschen 
von den Chausseebäumen, so ist das civilrechtlich, erhebt er Chausseegeld, 
so ist es öffentlichrechtlich. Die Öflentliche Sache färbt darauf nicht ab. 
Insbesondere überschätzt meines Erachtens AnscHürz den Zusammenhang 
zwischen der öffentlichen Sache und der öffentlichrechtlich zu beurtheilenden 
Bauthätigkeit im Sinne der travaux publics des französischen Rechts (a. a. 
O0. S. 89). Oeffentliche Arbeiten sind auch die Arbeiten zur Austrocknung 
von Sümpfen, die in Privatbesitz stehen, also aus zwiefachem Grunde keine 
öffentliche Sache sind. Andererseits sind auch nicht alle Arbeiten, die an 
einer Strasse oder einem Festungswerke vorgenommen werden, öffentliche 
Arbeiten: das Abmähen des Grases von den Wällen z. B. nicht. Auch diese 
Thätigkeiten sind also für sich zu würdigen und bilden überhaupt keinen Be- 
standtheil der Lehre von der öffentlichen Sache. Eine scharfe Scheidung 
lässt sich gerade dadurch erst gewinnen, dass man ausser der Polizei der 
öffentlichen Sache auch das ganze öffentliche Sachenrecht vorweg nimmt.
	        
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