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Privatrechte nur dann, wenn er nachweisbar ist als eine Wirkung
und Lebensäusserung der die Sache beherrschenden öffentlichen
Gewalt; ein Rechtssatz, der die Beziehungen des Fiskus als
Eigenthümer im Verhältniss zu anderen Privatleuten ordnet, ist
und bleibt civilrechtlich. Damit ist aber das Schicksal der öffent-
lichen Sache entschieden: sie mag thatsächlich dem öffentlichen
Dienst gewidmet bleiben; die civilrechtlichen Regeln, wonach
Privatrechte nicht daran begründet, privatrechtliche Ordnungen
nicht darauf angewendet werden dürfen, sind durch das Bürger-
liche Gesetzbuch beseitigt. Eine öffentliche Sache im bisherigen
Begriff bestände also nicht mehr.
Die zweite Richtung, in welcher die rechtliche Natur der
öffentlichen Sache wirksam wird, haben wir bereits berührt
im Anschluss an unseren Rechtsfall. Der Umstand, dass ein
Grundstück thatsächlich als öffentliche Sache oder als Theil
einer solchen dient, erdrückt nicht von selbst die etwa vorher
schon daran begründeten Privatrechte Dritter. Die Gerichte
sind anerkanntermassen berufen, auf Klage des Berechtigten
gegen den Herrn der öffentlichen Sache das Vorhandensein
solcher Rechte festzustellen. Aber ebenso wie die Besitzklage,
ist die Eigenthumsklage auf Herausgabe ausgeschlossen, und
zwar von selbst: es handelt sich hier um Ausübung des öffent-
lichen Sachenrechts, um einen öffentlichrechtlichen Verfügungs-
akt; darauf besteht kein civilrechtlicher Anspruch und die An-
ordnung und Erzwingung der Vornahme des Aktes ist keine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit mehr. Wenn man aber dem
Kläger‘ den Fiskus gegenüberstellt, der die öffentliche Sache
civilrechtlich vertritt, so ist gar nicht einzusehen, weshalb von
diesem nicht auch nach Civilrecht und zwar nach $ 985 B. G.-B.
die Herausgabe soll verlangt werden dürfen. Die Sache soll ja
doch zunächst in seinem Besitze sein, freilich belastet mit der
Widmung für den öffentlichen Zweck, welche der Staat aufrecht
erhält; aber das kann ihn an sich von der civilrechtlichen Pflicht