Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

58 — 
Privatrechte nur dann, wenn er nachweisbar ist als eine Wirkung 
und Lebensäusserung der die Sache beherrschenden öffentlichen 
Gewalt; ein Rechtssatz, der die Beziehungen des Fiskus als 
Eigenthümer im Verhältniss zu anderen Privatleuten ordnet, ist 
und bleibt civilrechtlich. Damit ist aber das Schicksal der öffent- 
lichen Sache entschieden: sie mag thatsächlich dem öffentlichen 
Dienst gewidmet bleiben; die civilrechtlichen Regeln, wonach 
Privatrechte nicht daran begründet, privatrechtliche Ordnungen 
nicht darauf angewendet werden dürfen, sind durch das Bürger- 
liche Gesetzbuch beseitigt. Eine öffentliche Sache im bisherigen 
Begriff bestände also nicht mehr. 
Die zweite Richtung, in welcher die rechtliche Natur der 
öffentlichen Sache wirksam wird, haben wir bereits berührt 
im Anschluss an unseren Rechtsfall. Der Umstand, dass ein 
Grundstück thatsächlich als öffentliche Sache oder als Theil 
einer solchen dient, erdrückt nicht von selbst die etwa vorher 
schon daran begründeten Privatrechte Dritter. Die Gerichte 
sind anerkanntermassen berufen, auf Klage des Berechtigten 
gegen den Herrn der öffentlichen Sache das Vorhandensein 
solcher Rechte festzustellen. Aber ebenso wie die Besitzklage, 
ist die Eigenthumsklage auf Herausgabe ausgeschlossen, und 
zwar von selbst: es handelt sich hier um Ausübung des öffent- 
lichen Sachenrechts, um einen öffentlichrechtlichen Verfügungs- 
akt; darauf besteht kein civilrechtlicher Anspruch und die An- 
ordnung und Erzwingung der Vornahme des Aktes ist keine 
bürgerliche Rechtsstreitigkeit mehr. Wenn man aber dem 
Kläger‘ den Fiskus gegenüberstellt, der die öffentliche Sache 
civilrechtlich vertritt, so ist gar nicht einzusehen, weshalb von 
diesem nicht auch nach Civilrecht und zwar nach $ 985 B. G.-B. 
die Herausgabe soll verlangt werden dürfen. Die Sache soll ja 
doch zunächst in seinem Besitze sein, freilich belastet mit der 
Widmung für den öffentlichen Zweck, welche der Staat aufrecht 
erhält; aber das kann ihn an sich von der civilrechtlichen Pflicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.