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dem Kläger gegenüber nicht befreien. Bisher ‚vermochte das
Landesrecht, auch wo es unter dem Einfluss der Fiskuslehre
stand, diese Folgerung abzuwehren, indem es an das thatsächliche
Vorhandensein einer öffentlichen Sache auch eine Ausschliessung
der ‘civilrechtlichen Herausgabeflicht des Fiskus knüpfte. Man
muss nur bedenken, wie viel leichter .bisher civilrechtliche Wir-
kungen an öffentlichrechtliche Ordnungen sich anknüpfen liessen;
handelte es sich doch für beide Gebiete immer nur um den
Willen eines und desselben (Gesetzgebers. Ein Beispiel dafür
giebt das Preussische Recht. Die Klage auf Herausgabe eines
Stückes öffentlichen Weges gilt dort als unzulässig nach 8 1 des
Gesetzes vom 11. Mai 1842, der den Rechtsweg gegen polizeiliche
Verfügungen ausschliesst. In der Einbeziehung eines Gelände-
streifens in den öffentlichen Weg wird eine polizeiliche Ver-
fügung gesehen??; diese polizeiliche Verfügung beseitigt, so lange
sie besteht, den Anspruch auf Herausgabe gegen den Fiskus,
wirkt also insofern civilrechtlich, Die Klage auf Herausgabe
kann deshalb nur aufgefasst werden als gerichtet auf Aufhebung
der polizeilichen Verfügung, und so erklärt sich die Unzulässigkeit.
Der gleiche Gedanke, dass öffentlichrechtliche, insbesondere
polizeiliche Bestimmungen massgebend sind auch für das Ver-
hältniss zwischen den Betheiligten unmittelbar, nicht bloss für
ihr Verhältniss zur Öffentlichen Gewalt, tritt uns ja auch
sonst noch vielfach entgegen. Derartige civilrechtliche Neben-
*2 Vgl. oben N. 11.
23 Grundsätzlich stünde beides selbständig neben einander; die Öffent-
lichrechtliche Bestimmung bezieht sich nur auf das Verhältniss zwischen den
Einzelnen und der öffentlichen Gewalt, ordnet nicht die Beziehungen jener
unter einander (Beispiel: Bauerlaubniss und Eigenthums- oder Grunddienstbar-
keitsfrage); sie kann zwischen den Einzelnen nur mittelbar von Bedeutung
werden: als Anlass zu ihrem Verhalten gegeneinander, als Grund einer Un-
möglichkeit der Leistung u.s. w. Dass sie für die Schadensersatzpflicht bei
Beurtheilung der Schuldfrage in Betracht kommt (B. G.-B. 8 8232), ist schon
-eine Ueberschreitung der Grenzlinie. In gewissen Fällen knüpft das Gesetz
an die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar auch die entsprechende