Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dem Kläger gegenüber nicht befreien. Bisher ‚vermochte das 
Landesrecht, auch wo es unter dem Einfluss der Fiskuslehre 
stand, diese Folgerung abzuwehren, indem es an das thatsächliche 
Vorhandensein einer öffentlichen Sache auch eine Ausschliessung 
der ‘civilrechtlichen Herausgabeflicht des Fiskus knüpfte. Man 
muss nur bedenken, wie viel leichter .bisher civilrechtliche Wir- 
kungen an öffentlichrechtliche Ordnungen sich anknüpfen liessen; 
handelte es sich doch für beide Gebiete immer nur um den 
Willen eines und desselben (Gesetzgebers. Ein Beispiel dafür 
giebt das Preussische Recht. Die Klage auf Herausgabe eines 
Stückes öffentlichen Weges gilt dort als unzulässig nach 8 1 des 
Gesetzes vom 11. Mai 1842, der den Rechtsweg gegen polizeiliche 
Verfügungen ausschliesst. In der Einbeziehung eines Gelände- 
streifens in den öffentlichen Weg wird eine polizeiliche Ver- 
fügung gesehen??; diese polizeiliche Verfügung beseitigt, so lange 
sie besteht, den Anspruch auf Herausgabe gegen den Fiskus, 
wirkt also insofern civilrechtlich, Die Klage auf Herausgabe 
kann deshalb nur aufgefasst werden als gerichtet auf Aufhebung 
der polizeilichen Verfügung, und so erklärt sich die Unzulässigkeit. 
Der gleiche Gedanke, dass öffentlichrechtliche, insbesondere 
polizeiliche Bestimmungen massgebend sind auch für das Ver- 
hältniss zwischen den Betheiligten unmittelbar, nicht bloss für 
ihr Verhältniss zur Öffentlichen Gewalt, tritt uns ja auch 
sonst noch vielfach entgegen. Derartige civilrechtliche Neben- 
*2 Vgl. oben N. 11. 
23 Grundsätzlich stünde beides selbständig neben einander; die Öffent- 
lichrechtliche Bestimmung bezieht sich nur auf das Verhältniss zwischen den 
Einzelnen und der öffentlichen Gewalt, ordnet nicht die Beziehungen jener 
unter einander (Beispiel: Bauerlaubniss und Eigenthums- oder Grunddienstbar- 
keitsfrage); sie kann zwischen den Einzelnen nur mittelbar von Bedeutung 
werden: als Anlass zu ihrem Verhalten gegeneinander, als Grund einer Un- 
möglichkeit der Leistung u.s. w. Dass sie für die Schadensersatzpflicht bei 
Beurtheilung der Schuldfrage in Betracht kommt (B. G.-B. 8 8232), ist schon 
-eine Ueberschreitung der Grenzlinie. In gewissen Fällen knüpft das Gesetz 
an die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar auch die entsprechende
	        
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