Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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wirkungen des Thatbestandes der öffentlichen Sache nun giebt 
es künftighin nicht mehr. Wer also kein echtes öffentliches 
Sachenrecht anzunehmen im Stande ist, sondern jeweils den 
Fiskus hinter der Polizei der öffentlichen Sache braucht, wird 
diesen Fiskus künftighin auch zur Herausgabe verurtheilen lassen 
müssen. Die Schwierigkeiten werden sich dann erst im Zwangs- 
vollstreckungsverfahren ergeben. Da wird sich zeigen, dass der 
Staat die Sache doch nicht herausgiebt, nicht herausgeben kann 
um wichtigerer Interessen willen. Das kann dann aussehen wie 
ein Gewaltstreich und wie eine Missachtung des Gerichtes; es 
ist gewiss nicht wünschenswerth, das Recht so zu gestalten, dass 
Gestaltung der civilrechtlichen Beziehungen zwischen den betroffenen Ein- 
zelnen unter einander. So namentlich auf dem Gebiete des Wasserrechts 
in Bezug auf Beschaffung der Vorfluth, Zulassung von Bewässerungs- und 
Entwässerungsanlagen (Beispiel bei STÖLZEL, Rechtspr. des Komp.-Konfl.- 
Hofs S. 382ff.).. Dass man das Wasserrecht der Landesgesetzgebung vor- 
behielt, war namentlich wegen dieses Zusammenhanges sehr angezeigt (E.-G. 
Art. 65; Mot. z. E.-G. S. 161; Mot. z. I. Entw. Bd. III S. 5: „der meist 
polizeiliche Inhalt der einschlägigen Vorschriften*). Vgl. auch Gew.-O. 8 26. 
— Das Gebiet solcher civilrechtlicher Nebenwirkungen wird aber mannigfach, 
mit Recht oder Unrecht, noch weiter ausgedehnt. Beispiele. Preuss. Komp.- 
Konfl.-Hof vom 12. Nov. 1881 (Min.-Bl. d. T. S. 5): Die Polizeibehörde hat 
dem Hauseigenthümer befohlen, sein Küchenabwasser fortan in des Nachbars 
Graben zu schütten; diesem wird in Folge davon auch der civilgerichtliche 
Schutz gegen das Vorgehen des anderen versagt. Sehr merkwürdig Reichs- 
gericht 23. Aug. 1886 (Samml. 16 S. 15lff.): Die Behörde hatte dem 
Grabeigenthümer die Erlaubniss zur Ausgrabung und Ueberführung einer 
Leiche versagt. Die Klage auf Gestattung der Wegnahme wird abgewiesen 
— selbstverständlich würden wir sagen; hier handelt es sich ja um bekannte 
polizeiliche Maassregeln, gegen die mit einer Eigenthumsklage nicht aufzu- 
kommen ist. Das Gericht weist aber nach, dass, wenn auch im Allgemeinen 
hier die gewöhnlichen Regeln des Sachenrechts gelten, doch aus den an- 
geführten Stellen des corpus juris „unbedenklich die durchgreifende gesetz- 
liche Eigenthumsbeschränkung zu entnehmen ist, dass beerdigte Leichen 
ohne Genehmigung der Obrigkeit nicht aus dem betreffenden Grundstücke 
entfernt werden dürfen“. Auch hier also wieder civilrechtliche Unterstützung 
der Polizeigewalt. Die Idee steckt dahinter, dass alles erst ins Civilrecht- 
liche zu übersetzen sei, damit man es gelten lassen dürfe,
	        
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