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wirkungen des Thatbestandes der öffentlichen Sache nun giebt
es künftighin nicht mehr. Wer also kein echtes öffentliches
Sachenrecht anzunehmen im Stande ist, sondern jeweils den
Fiskus hinter der Polizei der öffentlichen Sache braucht, wird
diesen Fiskus künftighin auch zur Herausgabe verurtheilen lassen
müssen. Die Schwierigkeiten werden sich dann erst im Zwangs-
vollstreckungsverfahren ergeben. Da wird sich zeigen, dass der
Staat die Sache doch nicht herausgiebt, nicht herausgeben kann
um wichtigerer Interessen willen. Das kann dann aussehen wie
ein Gewaltstreich und wie eine Missachtung des Gerichtes; es
ist gewiss nicht wünschenswerth, das Recht so zu gestalten, dass
Gestaltung der civilrechtlichen Beziehungen zwischen den betroffenen Ein-
zelnen unter einander. So namentlich auf dem Gebiete des Wasserrechts
in Bezug auf Beschaffung der Vorfluth, Zulassung von Bewässerungs- und
Entwässerungsanlagen (Beispiel bei STÖLZEL, Rechtspr. des Komp.-Konfl.-
Hofs S. 382ff.).. Dass man das Wasserrecht der Landesgesetzgebung vor-
behielt, war namentlich wegen dieses Zusammenhanges sehr angezeigt (E.-G.
Art. 65; Mot. z. E.-G. S. 161; Mot. z. I. Entw. Bd. III S. 5: „der meist
polizeiliche Inhalt der einschlägigen Vorschriften*). Vgl. auch Gew.-O. 8 26.
— Das Gebiet solcher civilrechtlicher Nebenwirkungen wird aber mannigfach,
mit Recht oder Unrecht, noch weiter ausgedehnt. Beispiele. Preuss. Komp.-
Konfl.-Hof vom 12. Nov. 1881 (Min.-Bl. d. T. S. 5): Die Polizeibehörde hat
dem Hauseigenthümer befohlen, sein Küchenabwasser fortan in des Nachbars
Graben zu schütten; diesem wird in Folge davon auch der civilgerichtliche
Schutz gegen das Vorgehen des anderen versagt. Sehr merkwürdig Reichs-
gericht 23. Aug. 1886 (Samml. 16 S. 15lff.): Die Behörde hatte dem
Grabeigenthümer die Erlaubniss zur Ausgrabung und Ueberführung einer
Leiche versagt. Die Klage auf Gestattung der Wegnahme wird abgewiesen
— selbstverständlich würden wir sagen; hier handelt es sich ja um bekannte
polizeiliche Maassregeln, gegen die mit einer Eigenthumsklage nicht aufzu-
kommen ist. Das Gericht weist aber nach, dass, wenn auch im Allgemeinen
hier die gewöhnlichen Regeln des Sachenrechts gelten, doch aus den an-
geführten Stellen des corpus juris „unbedenklich die durchgreifende gesetz-
liche Eigenthumsbeschränkung zu entnehmen ist, dass beerdigte Leichen
ohne Genehmigung der Obrigkeit nicht aus dem betreffenden Grundstücke
entfernt werden dürfen“. Auch hier also wieder civilrechtliche Unterstützung
der Polizeigewalt. Die Idee steckt dahinter, dass alles erst ins Civilrecht-
liche zu übersetzen sei, damit man es gelten lassen dürfe,