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Die Höhe des: Schadensersatzes wird alsdann vom Gericht fest-
gestellt ohne Möglichkeit einer Revision. Es steht formell nichts
im Wege, sie so hoch zu greifen,. dass der Staat, der ja, allen
juristischen Konstruktionen zum Trotz, in der rauhen Wirklich-
keit des Finanzpunktes doch schliesslich nur ein und derselbe
ist mit dem schwer getroffenen Fiskus, es vorziehen muss, den
Kläger sonst zu befriedigen. ' Nothgedrungen wird er mit seiner
öffentlichen Sache alle Aenderungen vornehmen, die dieser ver-
langt: Strassen verlegen, Planübergänge gestatten, Festungswerke
umbauen, — die Privatinteressen und die Civilgerichte würden
da noch mancherlei segensreiche Einwirkung üben können! —
Einem allgemeineren Einwand gegen die Nothwendigkeit des
Fortbestandes des Rechtsinstitutes der öffentlichen Sache müssen
wir aber hier noch entgegnen. Das neue Recht, das diesen Fort-
bestand gefährdet, bringt auch eine Einrichtung mit sich, die
dem Grundeigenthum überhaupt und so auch den öffentlichen
Sachen, sofern sie darunter gestellt würden, eine erhöhte Sicher-
heit gegenüber den Zufällen der privatrechtlichen Verwicklungen
gewährte: das Grundbuch. Das wird namentlich in den bis-
herigen Gebieten des reinen französischen Rechtes sehr fühlbar
werden. Es wäre aber eine grosse Ueberschätzung dieser Ein-
richtung, wollte man damit die Forderung der Verkehrsentzogen-
heit gewisser Sachen praktisch erledigt erklären.
Das Grundbuch kann vor Allem nicht ersetzen die soeben
als zweiten Punkt behandelte Unangreifbarkeit der Öffentlichen
Sache durch bereits begründete Privatrechte.e Man kann sich
jetzt besser vorsehen, um unzweifelhaftes Eigenthum zu erwerben,
bevor man Festungswerke, Strassen, Eisenbahnen auf einem
Grundstücke einrichtet. Die Erfabrung in alten Grundbuch-
gebieten beweist, dass das nicht ausreicht. Der Massenerwerb
durch Vertrag und Enteignung, die Nothwendigkeit, vorzugehen,
bevor die Formalitäten erfüllt sind, die alle J uristerei 'gründlich
verachtende Thatenlust der Techniker führen immer wieder zu