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Wenn die Grundbuchordnung sagt: es kann bestimmt werden,
dass sie ein Blatt erhalten, so überlässt sie bezüglich ihrer den
Regierungen die Entscheidung, nicht nur ob das zweckmässig ist,
sondern auch ob die öffentlichen Sachen überhaupt nach öffent-
lichem Rechte zu behandeln sind, oder nach Civilrecht. Erst
wenn letzteres bejaht wird, käme die Zweckmässigkeit der Ein-
tragung zu erwägen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Frage
des öffentlichen Eigenthums, die in den verschiedenen Landes-
rechten verschieden gelöst oder auch ganz in Schwebe gelassen
wird, ist es erklärlich, dass das Reichsrecht seinerseits hier lieber
Alles dahingestellt sein lässt. Die Lösung jener Frage muss aber
bemerkt zu $ 90 Grundb.-O.: „Die in Abs. 1 Satz 1 gedachten Grundstücke
sind der Regel nach dem Verkehr entzogen. Das ist der Grund, weshalb
Eintragungszwang vielfach nicht bestand und auch in Zukunft unterbleiben
kann — daneben sind Rücksichten des öffentlichen Rechts massgebend.“ Das
sind natürlich nur halbe, unklare Aussprüche. — Wenn eine dem Verkehr
entzogene Sache gleichwohl eingetragen wird, so kann das auf ihr recht-
liches Schicksal keine Wirkung haben; deshalb hat der Eintragungszwang
für sie höchstens die Bedeutung einer Ordnungsmaassregel. Ein Beispiel, wie
das öffentliche Recht, dem die Strasse angehört, in die Rechte des Grund-
buchs hineingreift in Reichsgericht 28. April 1899 (Beil. zu Gruchot’s
Beitr. Bd. VI 8. 3). Es ist klar, dass derartiges zu den festen Ordnungen
des Grundbuchs nicht stimmt. Also ist es besser, gar nicht den Schein zu
erwecken, als gehörten Sachen, an welchen das Privatrecht in solcher Weise
scheitert, noch in den Bereich dieser Ordnungen. Im Interesse des Öffent-
lichen Vertrauens, welches das Grundbuch geniessen soll, muss streng darauf
gesehen werden, dass Öffentliche Sachen kein Blatt erhalten und für Grund-
stücke, die zu öffentlichen Sachen gemacht werden, alsbald die Ausbuchung
erfolgt. Nur wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass auch öffent-
liche Saehen schlechthin. dem Civilrecht unterworfen seien, darf man sie ein-
tragen lassen. Dann wird man aber wohl daran denken müssen, eine Form
zu finden, wie auch die mancherlei besonderen Besitz- und Gebrauchsrechte,
welche an solchen Sachen durch Konzessionen, Verleihungen der Verwal-
tungsbehörden begründet werden, zur Eintragung kommen. Zu diesem Zweck
müssten diese Dinge natürlich in’s Civilrechtliehe übersetzt werden; vielleicht
wäre es nöthig, auch das „subjektlose Recht“ des Gemeingebrauchs so zu
behandeln, wenn es gesichert sein soll. Es verlohnte wohl der Mühe, alle
diese Folgerungen einmal fertig zu denken.