Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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doch jetzt erfolgen, und zwar in einheitlichem Sinne schon um 
des einheitlichen Grundbuchrechts willen. Das ist gerade das 
besondere Verdienst des neuen Reichscivilrechts, dass es uns 
dazu zwingt, auch auf den angrenzenden Gebieten des öffentlichen 
Rechts einmal Ordnung und Klarheit zu schaffen. — 
II. Wenn es demnach auch künftighin nach deutschem Rechte 
noch öffentliche Sachen geben soll, so ist die zweite Frage: wie 
ist ihr Kreis im Einzelnen abzugrenzen? und gehören ins- 
besondere die Eisenbahnen dazu ? 
Dass wir hier nicht einfach mit den Gesetzestexten aus- 
kommen, ist von vornherein klar. Die Aufzählungen, welche 
manche Gesetzbücher versuchen, bedeuten besten Falles nur 
Beispiele *®. 
Die Theorie hat sich lange bemüht, den usus publicus als 
a priori massgebendes Merkmal durchzusetzen; sie scheut sich 
nicht, zu diesem Zweck entweder das Wesen des usus publicus 
zu entstellen oder Sachen auszuschliessen, die zweifellos öffentliche 
Sachen sind. Das ist Scholastik. Mit unserer heutigen Art, 
Rechtswissenschaft zu treiben, steht es besser im Einklang, dass 
man beobachtet, was in der Wirklichkeit nach den Regeln be- 
handelt wird, die sich aus dem Rechtsbegriff einer öffentlichen 
Sache ergeben, und danach dessen Geltungsbereich zu bestimmen 
sucht. Allein wie die Sache liegt, befinden wir uns jetzt gerade 
in einer Uebergangszeit, der Sinn für öffentliches Recht und 
seine festen Begriffe will sich erst durchringen. Man wird also 
28 Ducrocg in seiner berühmten Abhandlung: Des Edifices publics 
hat für das französische Recht den Versuch unternommen, die Zugehörig- 
keit zum domaine public streng abhängig zu machen von einer gesetzlichen 
Bestimmung, die dafür aufgewiesen werden könnte, „un texte special“ soll 
gefordert werden. M. LamacHE in Revue critique Bd. XXVII S. 13ff. weist 
die Schwächen dieses Systems überzeugend nach. Die Entgegnung Ducroca’s 
ebenda S. 308 ff. vermag den Vorwurf nicht zu beseitigen, dass seine „Texte“ 
nur dann genügen, um das, was er in der Wirklichkeit als domaine public 
findet, zu begründen, wenn er sie gewaltsam aufbauscht. 
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 1. 5
	        
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