66 —
das Beobachtungsmaterial sichten müssen und obrigkeitliche Aus-
sprüche, wissenschaftliche Aufstellungen, die in das Gesammtbild
nicht passen, ausscheiden als einer rückständigen Auffassungs-
weise angehörig. Wer aber anders will, wird dergleichen lieber
als Beleg dafür in Anspruch nehmen, dass der Fall unter den
vorausgesetzten Begriff der öffentlichen Sache nicht passt. Es
fehlt daher dieser Methode die überzeugende Kraft”.
Unter diesen Umständen wird es gestattet sein, dass wir
unseren Maassstab auch einmal zu holen suchen aus dem, was
hinter allen Rechtseinrichtungen steht: sie sollen doch den
Menschen dienen in bestimmter Weise und dieser Absicht an-
gemessen d. h. vernünftig sein. Sie werden also vernünftiger
Weise nur so weit und ganz so weit gelten, als hiernach an-
gemessen erscheint. Auch das Rechtsinstitut der öffentlichen
Sache, wie wir es oben genauer bestimmt haben, muss sich ge-
fallen lassen, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zu werden.
Dass wir damit in den Bann der alten naturrechtlichen Anschau-
ungen gerathen, wäre eine sehr überflüssige Besorgniss.
Wir fragen also: was hat es für einen vernünftigen Sinn,
Sachen des Staates und ihm gleichstehender öffentlicher Rechts-
subjekte dem Civilrechtsverkehr zu entziehen und sie dem öffent-'
lichen d. h. Verwaltungsrechte zuzuweisen? Die Antwort führt
von selbst zu einer gewissen Abgrenzung dieser Sachen. Denn
die Frage bedeutet zugleich: welche Voraussetzungen müssen bei
einer Sache gegeben sein, damit es einen vernünftigen Sinn hat,
sie so zu behandeln?
Es ıst klar, dass es hier ganz und gar auf den besonderen
Zweck ankommen wird, dem die Sache zu dienen bestimmt ist.
Der Ausschluss des Oivilrechts ist von vornherein darauf gemünzt.
2° Damit bekenne ich die Schwäche der im deutsch. Verwaltungsrecht
Bd. II S. 76ff. vorgetragenen Lehre. Nach allen Entgegnungen scheint es
mir aber immer noch, dass man nur die Wahl hat zwischen ihr und gänz-
licher Zerfahrenheit.