Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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desselben zuzuspitzen. Strenge Bestimmungen über die Zu- 
ständigkeit zu Veräusserungen und Belastungen sind naturgemäss. 
Ausschluss der Zwangsvollstreckung ergiebt sich aus der all- 
gemeinen Stellung des Eigenthümers, ebenso möglicher Weise Frei- 
heit von Gemeindelasten für Sachen des Staates, Freiheit von 
Staatslasten für Sachen der Gemeinde, Auch Bevorzugung in 
Ansehung gewisser civilrechtlicher Vorschriften mag hinzutreten, 
wie z. B. früher die längere Ersitzungszeit, oder jetzt die Be- 
freiung vom Grundbuch. Das Alles macht noch keine öffentliche 
Sache. 
Die Frage beginnt erst beim sog. Verwaltungsvermögen. 
Die Sache kann dazu bestimmt sein, dem Staate bei Verwirk- 
lichung seiner Aufgaben zu dienen, öffentliche Zwecke, öffentliche 
Interessen in diesem besonderen Sinne sollen mit ihr verfolgt 
werden. Diese Zwecke sind nicht alle gleichwerthig, und die 
Bedeutung der Sache für den Zweck ist nicht überall die gleiche. 
Man kann daher nicht von vornherein sagen, überall, wo eine 
Sache einem öffentlichen Zweck dient, muss sie dem Civilrecht 
entzogen sein; sonst wäre allerdings Zugehörigkeit zum Ver- 
waltungsvermögen gleichbedeutend mit öffentlicher Sache, und die 
hätten recht, die sich nicht die Mühe geben, die letztere noch 
einmal auszuscheiden. Wenn wir es für unsere Aufgabe halten, 
das Rechtsinstitut der öffentlichen Sache durch die Nothwendig- 
keiten des Zweckes vernünftig erscheinen zu lassen, sind wir 
gezwungen, genauer zuzusehen. Wir haben den Begriff der 
öffentlichen Anstalt als einer Vereinigung von sächlichen und 
persönlichen Mitteln zu einem bestimmten staatlichen Zweck. 
Dabei überwiegen an Bedeutung für die Anstalt bald diese, bald 
jene. Ist das erstere der Fall, liegt der Schwerpunkt der 
Leistungen für den Zweck in den persönlichen Mitteln, dann 
tritt die Sache in den Hintergrund, und es wird nicht angebracht 
sein, sie durch eine besondere rechtliche Ordnung für den Zweck 
zu erhalten. In dieser Lage befinden sich vor Allem Gebäude,
	        
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