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desselben zuzuspitzen. Strenge Bestimmungen über die Zu-
ständigkeit zu Veräusserungen und Belastungen sind naturgemäss.
Ausschluss der Zwangsvollstreckung ergiebt sich aus der all-
gemeinen Stellung des Eigenthümers, ebenso möglicher Weise Frei-
heit von Gemeindelasten für Sachen des Staates, Freiheit von
Staatslasten für Sachen der Gemeinde, Auch Bevorzugung in
Ansehung gewisser civilrechtlicher Vorschriften mag hinzutreten,
wie z. B. früher die längere Ersitzungszeit, oder jetzt die Be-
freiung vom Grundbuch. Das Alles macht noch keine öffentliche
Sache.
Die Frage beginnt erst beim sog. Verwaltungsvermögen.
Die Sache kann dazu bestimmt sein, dem Staate bei Verwirk-
lichung seiner Aufgaben zu dienen, öffentliche Zwecke, öffentliche
Interessen in diesem besonderen Sinne sollen mit ihr verfolgt
werden. Diese Zwecke sind nicht alle gleichwerthig, und die
Bedeutung der Sache für den Zweck ist nicht überall die gleiche.
Man kann daher nicht von vornherein sagen, überall, wo eine
Sache einem öffentlichen Zweck dient, muss sie dem Civilrecht
entzogen sein; sonst wäre allerdings Zugehörigkeit zum Ver-
waltungsvermögen gleichbedeutend mit öffentlicher Sache, und die
hätten recht, die sich nicht die Mühe geben, die letztere noch
einmal auszuscheiden. Wenn wir es für unsere Aufgabe halten,
das Rechtsinstitut der öffentlichen Sache durch die Nothwendig-
keiten des Zweckes vernünftig erscheinen zu lassen, sind wir
gezwungen, genauer zuzusehen. Wir haben den Begriff der
öffentlichen Anstalt als einer Vereinigung von sächlichen und
persönlichen Mitteln zu einem bestimmten staatlichen Zweck.
Dabei überwiegen an Bedeutung für die Anstalt bald diese, bald
jene. Ist das erstere der Fall, liegt der Schwerpunkt der
Leistungen für den Zweck in den persönlichen Mitteln, dann
tritt die Sache in den Hintergrund, und es wird nicht angebracht
sein, sie durch eine besondere rechtliche Ordnung für den Zweck
zu erhalten. In dieser Lage befinden sich vor Allem Gebäude,