Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

möglich macht, so mag dieser auswandern, geradeso wie bei den 
Anstalten mit überwiegendem persönlichen Element. Es ist nur 
eine Finanzfrage. (zanz anders der öffentliche Weg, das Festungs- 
werk. Hier ist jedes Stück wesentlich. Um seinen Zweck zu 
erfüllen, muss der Weg diese Linie einhalten, hier laufen, er kann 
kein Stück entbehren. Ebenso das Festungswerk. Unter Um- 
ständen wäre es ja denkbar, dass man durch die erzwungene 
Verlegung des Weges, Andersgestaltung des Festungswerkes einen 
Ersatz, vielleicht sogar eine Verbesserung finden würde. Die 
Rechtsordnung kann mit solchen zufälligen Möglichkeiten nicht 
rechnen; was ordentlicher Weise der Fall ist, kommt allein in 
Betracht. Danach können Weg und Festungswerke nicht aus- 
weichen. Sie können sich ändern nur nach Maassgabe ihres eigenen 
Zwweckes, wie das öffentliche Sachenrecht dies gewährleistet, nicht 
nach Bestimmung des blinden Civilrechts.. Das Gleiche wird 
z. B. gelten müssen für Dohlen, Abzugskanäle, die ihre bestimmte 
Richtung haben müssen und so wenig ausweichen können, wie der 
Weg, auch wo sie sich etwa von diesem trennen. Kirchhöfe, 
Kirchengebäude entnehmen die gleiche Gebundenheit einem an- 
deren Ideengang, den wir hier nicht weiter verfolgen wollen. 
In dieser letzteren Gruppe von Einrichtungen ist also Grund 
da für einen gewissen Eigensinn des Zweckes in Festhaltung der 
Sache. Aber die Hauptsache ist, dass bei diesen Einrichtungen 
der letzteren Art der Zweck zugleich so ernst ist, dass seine 
unbedingte Aufrechterhaltung zur guten Ordnung des (emein- 
wesens gehört. Auch wenn sie nicht ausweichen und Ersatz 
finden könnten, würden Museen, Markthallen, Parkanlagen u. s. w. 
sich dem Privatrecht, das sich gegen sie geltend macht, fügen 
müssen. Sie sind Luxuseinrichtungen, ohne die das Gemeinwesen 
am Ende bestehen kann: ohne Wege, Festungswerke, Dohlen, 
Kirchhöfe nicht; darum gehört nur deren Erhaltung zur guten 
Ordnung. Wir können uns noch andere Fälle denken, wo wirk- 
lich das öffentliche Interesse, das die Sache befriedigen soll, an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.