möglich macht, so mag dieser auswandern, geradeso wie bei den
Anstalten mit überwiegendem persönlichen Element. Es ist nur
eine Finanzfrage. (zanz anders der öffentliche Weg, das Festungs-
werk. Hier ist jedes Stück wesentlich. Um seinen Zweck zu
erfüllen, muss der Weg diese Linie einhalten, hier laufen, er kann
kein Stück entbehren. Ebenso das Festungswerk. Unter Um-
ständen wäre es ja denkbar, dass man durch die erzwungene
Verlegung des Weges, Andersgestaltung des Festungswerkes einen
Ersatz, vielleicht sogar eine Verbesserung finden würde. Die
Rechtsordnung kann mit solchen zufälligen Möglichkeiten nicht
rechnen; was ordentlicher Weise der Fall ist, kommt allein in
Betracht. Danach können Weg und Festungswerke nicht aus-
weichen. Sie können sich ändern nur nach Maassgabe ihres eigenen
Zwweckes, wie das öffentliche Sachenrecht dies gewährleistet, nicht
nach Bestimmung des blinden Civilrechts.. Das Gleiche wird
z. B. gelten müssen für Dohlen, Abzugskanäle, die ihre bestimmte
Richtung haben müssen und so wenig ausweichen können, wie der
Weg, auch wo sie sich etwa von diesem trennen. Kirchhöfe,
Kirchengebäude entnehmen die gleiche Gebundenheit einem an-
deren Ideengang, den wir hier nicht weiter verfolgen wollen.
In dieser letzteren Gruppe von Einrichtungen ist also Grund
da für einen gewissen Eigensinn des Zweckes in Festhaltung der
Sache. Aber die Hauptsache ist, dass bei diesen Einrichtungen
der letzteren Art der Zweck zugleich so ernst ist, dass seine
unbedingte Aufrechterhaltung zur guten Ordnung des (emein-
wesens gehört. Auch wenn sie nicht ausweichen und Ersatz
finden könnten, würden Museen, Markthallen, Parkanlagen u. s. w.
sich dem Privatrecht, das sich gegen sie geltend macht, fügen
müssen. Sie sind Luxuseinrichtungen, ohne die das Gemeinwesen
am Ende bestehen kann: ohne Wege, Festungswerke, Dohlen,
Kirchhöfe nicht; darum gehört nur deren Erhaltung zur guten
Ordnung. Wir können uns noch andere Fälle denken, wo wirk-
lich das öffentliche Interesse, das die Sache befriedigen soll, an