Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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diesem bestimmten Platz, diesem bestimmten Gebäude hängt, wo 
also wirklich das vorliegt, was wir beim Wege als ein Nicht- 
ausweichenkönnen des Öffentlichen Zweckes bezeichneten. Die 
Stadt besitzt z. B. eine Burgruine, einen prächtigen Aussichts- 
‚punkt, wie in der Umgegend gar nichts wieder zu finden ist; sie 
hat das Alles zum Wohlgefallen ihrer Bürger herrichten lassen, 
die fleissig dorthin lustwandeln. Die Einrichtung gehört nicht 
zum Finanzvermögen, sie dient einem öffentlichen Zweck; wird 
sie durch civilrechtliche Ansprüche unbenutzbar gemacht, so giebt 
es keinen Ersatz. Sollen wir das Oivilrecht hier ausschliessen 
dürfen? Grewiss nicht; der öffentliche Zweck ist hier nicht stark, 
nicht ernsthaft genug; allgemein benutzbare Aussichtsruinen sind 
nicht wesentlich für die gute Ordnung des Gemeinwesens®*. 
Ganz das Gleiche muss aber grundsätzlich auch gelten von 
einer hochwichtigen Klasse von Gebäuden und Vorrichtungen, 
denen gegenüber die Entscheidung uns härter fallen möchte. 
Statt der erdichteten Ruine von soeben müssen wir einmal die 
ehrwürdigen Zeugen der Vergangenheit setzen, die uns hie und 
da erhalten sind: Heidenmauern, Römerbäder, uralte Stadtthürme. 
Oder gehen wir noch weiter: die eigentlichen Denkmäler der 
Kunst aus alter und neuer Zeit, wie sie an unseren Strassen, 
in unseren Öffentlichen Anlagen stehen: Standbilder, Siegessäulen, 
die Germania auf dem Niederwald mit allem Zubehör, die Walhalla 
bei Regensburg, die vielerlei schönen Dinge dieser Art in München 
82 Einen solchen „Schlossberg“ behandelt Reichsgericht 6. Okt. 1885 
(Samml. Bd. XIV S. 214). Man hat Anstoss daran genommen, dass die 
Ruine selbst und die Anlagen nicht als Öffentliche Sachen gelten sollen, 
wohl aber die dahin führenden Wege. Das Bedenken wäre gerechtfertigt, 
wenn diese Wege ausschliesslich dazu dienten, nach der Ruine zu kommen. 
Sobald ihre Bestimmung nicht so beschränkt ist, so dass man also schlecht- 
hin darauf verkehren, daran bauen kann als an einem Öffentlichen Wege, 
muss das strengere Recht Platz greifen, das für den letzteren gilt. Inner- 
halb des Begriffes „öffentlicher Weg“ können wir nicht noch einmal einen 
Unterschied machen nach der Wichtigkeit.
	        
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