Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
880 
888 
894 
erforderlich. Steht das aufzuhebende 
Recht dem jeweiligen Eigentümer 
eines anderen Grundstücks zu, so ist, 
wenn dieses Grundstück mit dem 
Rechte eines Dritten belastet ist, die 
3. des Dritten erforderlich, es sei 
denn, daß dessen Recht durch die 
Aufhebung nicht berührt wird. Die 
Z. ist dem Grundbuchamt oder dem- 
jenigen gegenüber zu erklären, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un- 
widerruflich. 877, 880. 
Z. des Eigentümers zur Anderung 
des Ranges einer Hypothek, einer 
Grundschuld oder einer Rentenschuld 
s. Grundstückl — Grundstück. 
Soweit der Erwerb eines einge- 
tragenen Rechtes oder eines Rechtes 
an einem solchen Rechte gegenüber 
demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Vormerkung besteht, unwirksam ist, 
kann dieser von dem Erwerber die 
Z. zu der Eintragung oder der 
Löschung verlangen, die zur Ver- 
wirklichung des durch die Vormerkung 
gesicherten Anspruchs erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der An- 
spruch durch ein Veräußerungsverbot 
gesichert ist. 
Steht der Inhalt des Grundbuchs in 
Ansehung eines Rechtes an dem 
Grundstück, eines Rechtes an einem 
solchen Rechte oder einer Verfügungs- 
604 
  
beschränkung der im § 892 Abs. 1 
bezeichneten Art mit der wirklichen 
Rechtslage nicht im Einklange, so 
kann derjenige, dessen Recht nicht 
oder nicht richtig eingetragen oder 
durch die Einlragung einer nicht be- 
stehenden Belastung oder Beschränkung 
beeinträchtigt ist, die Z. zu der Be- 
richtigung des Grundbuchs von dem- 
jenigen verlangen, dessen Recht durch 
die Berichtigung betroffen wird. 895, . 
898, 899. 
8 
1375 
1376 
1379, 
1379 
1447 
1487 
1380 
1387 
Zustimmung 
Güterrecht. 
Bei g. Güterrecht umfaßt das Ver- 
waltungsrecht des Mannes nicht die 
Befugnis, die Frau durch Rechts- 
geschäfte zu verpflichten oder über 
eingebrachtes Gut ohne ihre Z. zu 
verfügen. 1525. 
Ohne Z. der Frau kann der Mann 
bei g. Güterrecht: 
1. über Geld und andere verbrauch- 
bare Sachen der Frau verfügen; 
2. Forderungen der Frau gegen solche 
Forderungen an die Frau, deren 
Berichtigung aus dem eingebrachten 
Gute verlangt werden kann, auf- 
rechnen; 
3. Verbindlichkeiten der Frau zur 
Leistung eines zum eingebrachten 
Gute gehörenden Gegenstandes 
durch Leistung des Gegenstandes 
erfüllen. 1377, 1392, 1525. 
1447, 1487, 1519 Ersatz der Z. der 
Frau zu einem durch den Mann vor- 
zunehmenden Rechtsgeschäft durch das 
Vormundschaftsgericht 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Gübterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht; 
I) bei f. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht; 
d) 1525 bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft s. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Bei g. Güterrecht kann der Mann 
ein zum eingebrachten Gute gehörendes 
Recht im eigenen Namen gerichtlich 
geltend machen. Ist er befugt, über 
das Recht ohne Z. der Frau zu ver- 
fügen, so wirkt das Urteil auch für 
und gegen die Frau. 1525. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, zu tragen: 
l............ 
2. die Kosten der Verteidigung der 
Frau in einem gegen sie gerichteten
	        
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