Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

_ 74 — 
und anderen Hauptstädten. Alle diese Sachen dienen einem 
idealen Öffentlichen Zweck und sind für diesen kaum oder gar 
nicht ersetzbar. Soll ein vergessener Eigenthümer die Heraus- 
gabe nach $ 997 Abs. 2 B. G.-B. erzwingen können? Man 
könnte geneigt sein, auch sie wenigstens noch unter den Schutz 
des öffentlichen Sachenrechts zu stellen. Aber gesellschaftliche 
Nothwendigkeiten, Lebensinteressen der Volksgemeinschaft sind 
hier nicht in Frage. Wissenschaftliche und ästhetische Interessen, 
wie hoch man sie schätzen mag, stehen dem nicht gleich. Das 
allein ist der Grund, weshalb hier die öffentliche Sache verneint 
werden muss??! — 
Der Kreis der öffentlichen Sachen muss hiernach sehr enge 
gezogen werden. Das hängt aber ganz naturgemäss zusammen 
mit unserer strengeren Auffassung von der rechtlichen Bedeutung 
dieses Begriffes. Je einschneidender die Schutzvorrichtung ist, 
welche hier zu Gunsten der Sache in Wirkung tritt, desto 
sparsamer wird die Rechtsordnung vernünftiger Weise damit 
umgehen °%. 
# Bei den Franzosen wollte man auch schon derartige Dinge in den 
Bereich des domaine public ziehen, also den arc de triumphe, das palais de 
la Legion d’homneur u. s. w. (Gaupry, Tr. de domaine n. 267). Man nennt 
das: „domaine public monumental“. 
%: Das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs musste es den 
Landesgesetzgebungen nahe legen, diesen ihnen überlassenen Gegenstand zu 
regeln und zu bestimmen, was zu den Öffentlichen Sachen gehört. Dass sie 
das meist nicht gethan haben, ist immer noch besser, als wenn sie versucht 
hätten, irgend eine der grassirenden Unklarheiten zu kodifiziren, wie wir sie 
mehrfach erwähnen mussten. Auf alle Fälle war es rathsam, vor einer allzu 
grosser Ausdehnung des Kreises sich zu hüten. Das Elsass-Lothringische 
Ausführungsgesetz scheint mir das Richtige getroffen zu haben, wenn es in 
seinem $ 44 bestimmt: „An Sachen, die zum öffentlichen Gute gehören, 
können Rechte nicht erworben werden. Zum öffentlichen Gute gehören 
insbesondere die öffentlichen Wege, Strassen und Plätze, die Schienenwege 
der Eisenbahnen, die Schifffahrtskanäle, die Häfen, die schiff- oder flössbaren 
Wasserläufe, die dem öffentlichen Gottesdienste einer gesetzlich anerkannten 
Religionsgesellschaft gewidmeten Gebäude, sowie die Thore, Mauern, Gräben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.