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und anderen Hauptstädten. Alle diese Sachen dienen einem
idealen Öffentlichen Zweck und sind für diesen kaum oder gar
nicht ersetzbar. Soll ein vergessener Eigenthümer die Heraus-
gabe nach $ 997 Abs. 2 B. G.-B. erzwingen können? Man
könnte geneigt sein, auch sie wenigstens noch unter den Schutz
des öffentlichen Sachenrechts zu stellen. Aber gesellschaftliche
Nothwendigkeiten, Lebensinteressen der Volksgemeinschaft sind
hier nicht in Frage. Wissenschaftliche und ästhetische Interessen,
wie hoch man sie schätzen mag, stehen dem nicht gleich. Das
allein ist der Grund, weshalb hier die öffentliche Sache verneint
werden muss??! —
Der Kreis der öffentlichen Sachen muss hiernach sehr enge
gezogen werden. Das hängt aber ganz naturgemäss zusammen
mit unserer strengeren Auffassung von der rechtlichen Bedeutung
dieses Begriffes. Je einschneidender die Schutzvorrichtung ist,
welche hier zu Gunsten der Sache in Wirkung tritt, desto
sparsamer wird die Rechtsordnung vernünftiger Weise damit
umgehen °%.
# Bei den Franzosen wollte man auch schon derartige Dinge in den
Bereich des domaine public ziehen, also den arc de triumphe, das palais de
la Legion d’homneur u. s. w. (Gaupry, Tr. de domaine n. 267). Man nennt
das: „domaine public monumental“.
%: Das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs musste es den
Landesgesetzgebungen nahe legen, diesen ihnen überlassenen Gegenstand zu
regeln und zu bestimmen, was zu den Öffentlichen Sachen gehört. Dass sie
das meist nicht gethan haben, ist immer noch besser, als wenn sie versucht
hätten, irgend eine der grassirenden Unklarheiten zu kodifiziren, wie wir sie
mehrfach erwähnen mussten. Auf alle Fälle war es rathsam, vor einer allzu
grosser Ausdehnung des Kreises sich zu hüten. Das Elsass-Lothringische
Ausführungsgesetz scheint mir das Richtige getroffen zu haben, wenn es in
seinem $ 44 bestimmt: „An Sachen, die zum öffentlichen Gute gehören,
können Rechte nicht erworben werden. Zum öffentlichen Gute gehören
insbesondere die öffentlichen Wege, Strassen und Plätze, die Schienenwege
der Eisenbahnen, die Schifffahrtskanäle, die Häfen, die schiff- oder flössbaren
Wasserläufe, die dem öffentlichen Gottesdienste einer gesetzlich anerkannten
Religionsgesellschaft gewidmeten Gebäude, sowie die Thore, Mauern, Gräben