Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Die Sachen, die wir ausschliessen und dem breiten Begriff 
des Verwaltungsvermögens zuweisen, sind dadurch keineswegs 
für schutzlos erklärt. Der Schutz des gemeinen Civilrechts ver- 
steht sich für sie von selbst, ebenso die etwaigen civilrechtlichen 
Bevorzugungen, welche auch schon dem Finanzvermögen zu Theil 
werden. Ueberdies wird der Umstand, dass sie einem öffentlichen 
Zweck zu dienen bestimmt sind, in mehrfacher Weise auch 
öffentlichrechtliche Ordnungen zur Anwendung gelangen lassen, 
um diese Sachen bei Bestand und Brauchbarkeit zu erhalten. . 
Sie nähern sich damit einigermassen den öffentlichen Sachen, ohne 
dass man deshalb Alles in einem lediglich quantitativen Unter- 
schied sich verflachen lassen dürfte. 
Für Sachen z. B., welche der Thätigkeit der Beamten, An- 
gestellten und Diener des Staates bei Verfolgung eines öffentlichen 
Zweckes zu dienen bestimmt sind, wie Dienstgebäude der ver- 
und Wälle der Festungen.“ Das „insbesondere“ des zweiten Satzes ist sehr 
zu billigen. Der erste Satz ist streng genommen zu weit: es können allerdings 
Rechte an solchen Sachen erworben werden, das Rechtsinstitut der Verleihung 
schafft solche. Das Gesetz meint eben nur Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch. Der Satz ist andererseits auch zu eng: etwa vorher begründete civilrecht- 
liche Rechte können an der zum „öffentlichen Gut* gewordenen Sache auch nicht 
mehr mit Erfolg geltend gemacht werden; das ist allerdings mehr Sache der 
Civilprozessordnung. — Zu erwägen wäre die Frage, inwieweit die Landes- 
gesetzgebung bei der Bestimmung öffentlicher Sachen freies Spiel hat. Sie 
kann nicht machen, was sie will und irgend welche Sachen des Staates nach 
Belieben der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs entziehen. Der Ge- 
danke, der dem $ 4 E.-G. z. Ö.-P.-O. zu Grunde liegt und das Reichs- 
recht gegen willkürliche partikularrechtliche Verstümmelung schützt, würde 
auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt zur Geltung kommen. Nur was öffent- 
lichrechtlich ist, darf das Landesrecht so behandeln; die Grenzen bestimmt 
es selbst, aber immer in dem Maasse, dass das noch in Einklang zu bringen 
ist mit dem, was nach allgemeiner Rechtsanschauung so aufgefasst werden 
kann. Sonst ist auch hier wieder der „Fiskus“ in Frage, und seine willkür- 
liche Sonderstellung würde reichsrechtlich ungültig sein. Eine gemeine 
deutsche Rechtsidee von dem, was eine „öffentliche Sache“ sein kann, ist 
also vorausgesetzt. Ein Grund mehr, dass wir uns bemühen, das deutsche 
Verwaltungsrecht fertig zu machen.
	        
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