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schiedenen Behörden, Kasernen, Uebungsplätze, wahrt diese
“öffentliche Anstalt ihr Hausrecht, indem sie ungehörige Stö-
rungen, die zugleich sie selbst in ihrer Thätigkeit zu treffen ge-
eignet sind, mit obrigkeitlicher Selbsthülfe abweist.
Bei Sachen, deren Zweck dadurch erfüllt wird, dass die
Einzelnen zugelassen werden, um dort dem Anstaltszwecke gemäss
zu verweilen, giebt die Anstaltsordnung für diese Besucher
zugleich gewisse Regeln und stellt sie nöthigen Falles unter Auf-
sicht und Zwang, so dass dadurch auch für die Bestimmung der
Sache eine gewisse Sicherheit geschaffen wird. Schulen, Spitäler,
Museen, Volksbäder, öffentliche Parkanlagen geben Beispiele.
Für Sachen, welche dem öffentlichen Zweck unmittelbar
dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie zugleich öffentliche Sachen
im eigentlichen Sinne sind, wie namentlich Denkmäler, Kunst-
gegenstände, ist durch $ 304 St.-G.-B. ein besonderer straf-
rechtlicher Schutz gegen vorsätzliche Beschädigung vorgesehen.
Die administrative Polizei knüpft hieran an, um vermöge
ihres allgemeinen Berufes, Strafthaten zu verhindern, zu Gunsten
dieser Sachen thätig zu werden.
Wenn bei den öffentlichen Sachen die Polizeigewalt um der
öffentlichen Ordnung willen, zu der sie gehören, sich viel um-
fassender äussert, so ist das am Ende auch noch eine blosse
Steigerung zu nennen. Die Verkehrsentziehung und das öffent-
liche Sachenrecht aber, die auf dem gleichen Grunde beruhen, sind
jedenfalls etwas Besonderes, Eigenartiges. Von einem lediglich
quantitativen Unterschied kann man da nur sprechen, wenn man
‚das ganze öffentliche Recht als eine formlose Masse sieht. —
Und nun, wie steht es mit der Eisenbahn? Ist sie eine
öffentliche Sache? Wenn ja, wie weit ist sie das? Unter dem
Namen Eisenbahn sind ja gar mancherlei Dinge zusammengefasst,
die unmöglich alle der gleichen rechtlichen Beurtheilung unter-
liegen. Wir haben den Maassstab in Händen, um auch diese
inneren Grenzlinien zu ziehen.