Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—_ 1717 — 
Als die Eisenbahnen bei uns aufkamen, war die allgemeine 
Auffassung keinen Augenblick schwankend, als was man sie ihrer 
allgemeinen rechtlichen Natur nach zu betrachten hatte: es war 
eine neue Art von öffentlichem Verkehrsweg, der zu den 
bisherigen einfacheren Arten hinzutrat. Die rechtlichen Fol- 
gerungen daraus wurden sofort gezogen. Man verlangte für die 
Eisenbahn „die Rechte und den Schutz der Staatsstrassen®. 
Man dehnte ohne Weiteres das Wegeregal darauf aus, woraus 
sich die Nothwendigkeit einer Konzession und die Möglichkeit 
eines Privilegiums ergab °®. 
Erleichtert wurde diese Auffassung anfangs durch die von 
England herübergekommene Idee, dass der von einem Unter- 
nehmer hergerichtete Schienenweg gegen einen gewissen Entgelt 
von Jedermann sollte benützt werden können, um mit seinen 
eigenen Maschinen Transporte darauf zu veranstalten. Das ist 
alsbald als unthunlich verschwunden. Die Eisenbahn ist nichts- 
destoweniger ein öffentlicher Weg geblieben®®. Freilich ein 
öffentlicher Weg, der nur benutzt werden kann in den vom Un- 
ternehmer gestellten Transportmitteln und sonst unzugänglich 
bleibt. Wo das Gesetz von öffentlichen Wegen spricht, hat es 
häufig gerade ihre Eigenschaft der freien Zugänglichkeit im Auge; 
da ist dann die Eisenbahn nicht mit gemeint?”. Die oft ver- 
35 Darüber: Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II S. 300 N. 1; 8. 302 
N. 12. Das französische Gesetz vom 15. Juli 1845 Art. 1 erkiärte ohne 
Weiteres die Regeln der grande voirie für anwendbar auf die Eisenbahnen. 
86 Preuss. Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838 S. 27 bestimmt noch die 
Pflicht des Unternehmers, auch „Andere“ zum Transportbetriebe zuzulassen 
gegen Entrichtung des „Bahngeldes“ (welches einem ÜChausseegeld ent- 
sprechen soll). Ueber diese Versuche Fıscaer in Holtzendorff’s Jahrb. 
Bd. IV S. 435. Die dort erwähnte gutachtliche Aeusserung der Spezial- 
Untersuchungskommission des Preuss. Abgeordnetenhauses bleibt aber dabei: 
„Die Eisenbahnen sind öffentliche Transportanstalten und stehen in ihrem Wesen 
und Zwecke den Landstrassen gleich“ (Drucks. 1873/74, Anl. Bd. I S. 24ff.). 
3? Oberverwaltungsgericht 20. April 1896 (Eisenbahnarchiv S. 1180): 
Eisenbahnen sind keine Wege im Sinne des Jagdpolizeigesetzes (insofern sie
	        
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