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tretene Lehre, dass das Wesen der öffentlichen Sache im Ge-
meingebranch liege, muss die Eisenbahnen den gewöhnlichen
Regeln des Üivilrechts unterstellen . Da würde dann der
Schulpfad der Dorfjugend durch die schützenden Formen des
öffentlichen Rechts bei seinem Zweck erhalten und die grosse
Völkerstrasse nicht. Wäre jene Lehre nicht schon ohnedies
als unhaltbar erwiesen, so müsste sie an diesem Widersinn zer-
schellen,
Die Eisenbahn ist eine Öffentliche Anstalt des Staates oder
eines anderen Rechtssubjektes der Öffentlichen Verwaltung, das
kraft Selbstverwaltungsrechts oder Verleihung an seine Stelle
tritt.
Sie ist eine Anstalt mit vorwiegendem sächlichen Element
und äusserst empfindlich für Störungen daran.
Sie ist noch weniger als die gewöhnlichen Wege in der an-
nehmbaren Möglichkeit, dem störenden Civilrecht einfach auszu-
weichen, gebunden, wie sie ist an die Durchführung ihrer festen
geraden Linien.
Sie ist noch mehr als die gewöhnlichen Wege eine Sache,
deren Erhaltung bei ihrem Bestand und ihrer Brauchbarkeit zur
guten Ordnung des Gemeinwesens gehört. Als vollwichtiges
Zieugniss dafür erscheint hier wieder die Polizei der öffentlichen
Sache, die Bahnpolizei.
zum Unterschied von gewöhnlichen Wegen den Zusammenhang des Besitzes
allerdings unterbrechen). Kammergericht 23. Dez. 1894 (Jahrb. Bd. XVI
8. 381): bei den Eisenbahnen ist der Verkehr den wesentlichsten Beschrän-
kungen unterworfen, so dass, wenn nicht ganz besonders hervorgehoben ist,
dass unter Strassen auch die Eisenbahn verstanden werden soll, die dahin
gehende Auslegung ausgeschlossen ist.
®° Die Eisenbahn des Privatunternehmers ist nach WappArus, Dem Rechts-
verkehr entzogene Sachen 8. 115: res publica extra com. wegen des usus
publicus; nach Ranpa, Besitz S. 31l: res privata, weil kein usus publicus
stattfindet; nach UnGER, Oesterr. Privatrecht Bd. I S. 365 N. 13: res pri-
vata publico usui destinata.