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breiten öffentlichen Platz mündet. Die Grenze wird vielleicht
zweifelhaft, weil hier das Bahneigenthum in mancherlei Gestalt
an ihn herantritt und mit ihm im Gemenge liegt. Dem gegen-
über ist festzuhalten: nur Schienenweg und was zu seinem Be-
stande gehört, ist die öffentliche Sache, die hier in Frage kommt.
Also nicht Bahnsteig, Laderampe, Lokomotivschuppen, Reparatur-
werkstätte; auch wenn sie vom Schienenweg umgeben sind.
Aber auch nicht alles „Geleise, auf dem Züge bewegt werden“,
ist Schienenweg in unserem Sinn. Denn darunter verstehen wir
nur den öffentlichen Schienenweg, d. h. dasjenige Geleise, welches
im Dienste des öffentlichen Verkehrs steht. Ein Geleise, welches
vom Bahnhof oder von der freien Strecke aus nach einer zum
Unternehmen gehörigen Kiesgrube führt, ist kein solcher Schienen-
weg und gehört nicht zum öffentlichen Eigenthum, so wenig wie
der Seitenweg, den die Strassenbauverwaltung von der Landstrasse
aus zu solchem Zwecke sich angelegt hat. Ebenso wenig gehören
hierher die Anschlussgeleise, welche einer Fabrik, einem Berg-
werk bewilligt worden sind; das sind keine öffentlichen Wege,
auch wenn der Grund und Boden dem Staate als Eisenbahn-
unternehmer abgetreten worden ist. Auf dem Bahnhof kann
auch in dieser Beziehung die Grenze zweifelhaft werden. Dem
öffentlichen Verkehr dient natürlich nicht bloss das Geleise, auf
welchem er schliesslich zur Durchführung kommt, sondern auch
das, worauf die erforderlichen vorbereitenden Bewegungen gemacht
werden. Ausweichegeleise, Rangirgeleise sind ganz zweifellos.
Auch der Strang, der zur Laderampe, zum Wasserkrahnen, zum
Lokomotiv- und Wagenschuppen führt, ist als Nebenweg der
Hauptstrasse erkennbar. Bedenken könnten bestehen wegen
solcher Geleise, die zu einer Reparaturwerkstätte oder zu einem
Materialienschuppen führen. Lägen diese Gebäude getrennt
ausserhalb des Bahnhofbereiches und seines Schienennetzes, so
würden wir ihre Zufuhrgeleise, soweit sie da heraustreten, gerade
so behandeln müssen, wie die eben erwähnte Kiesgrubenbahn.
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 1. 6