Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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breiten öffentlichen Platz mündet. Die Grenze wird vielleicht 
zweifelhaft, weil hier das Bahneigenthum in mancherlei Gestalt 
an ihn herantritt und mit ihm im Gemenge liegt. Dem gegen- 
über ist festzuhalten: nur Schienenweg und was zu seinem Be- 
stande gehört, ist die öffentliche Sache, die hier in Frage kommt. 
Also nicht Bahnsteig, Laderampe, Lokomotivschuppen, Reparatur- 
werkstätte; auch wenn sie vom Schienenweg umgeben sind. 
Aber auch nicht alles „Geleise, auf dem Züge bewegt werden“, 
ist Schienenweg in unserem Sinn. Denn darunter verstehen wir 
nur den öffentlichen Schienenweg, d. h. dasjenige Geleise, welches 
im Dienste des öffentlichen Verkehrs steht. Ein Geleise, welches 
vom Bahnhof oder von der freien Strecke aus nach einer zum 
Unternehmen gehörigen Kiesgrube führt, ist kein solcher Schienen- 
weg und gehört nicht zum öffentlichen Eigenthum, so wenig wie 
der Seitenweg, den die Strassenbauverwaltung von der Landstrasse 
aus zu solchem Zwecke sich angelegt hat. Ebenso wenig gehören 
hierher die Anschlussgeleise, welche einer Fabrik, einem Berg- 
werk bewilligt worden sind; das sind keine öffentlichen Wege, 
auch wenn der Grund und Boden dem Staate als Eisenbahn- 
unternehmer abgetreten worden ist. Auf dem Bahnhof kann 
auch in dieser Beziehung die Grenze zweifelhaft werden. Dem 
öffentlichen Verkehr dient natürlich nicht bloss das Geleise, auf 
welchem er schliesslich zur Durchführung kommt, sondern auch 
das, worauf die erforderlichen vorbereitenden Bewegungen gemacht 
werden. Ausweichegeleise, Rangirgeleise sind ganz zweifellos. 
Auch der Strang, der zur Laderampe, zum Wasserkrahnen, zum 
Lokomotiv- und Wagenschuppen führt, ist als Nebenweg der 
Hauptstrasse erkennbar. Bedenken könnten bestehen wegen 
solcher Geleise, die zu einer Reparaturwerkstätte oder zu einem 
Materialienschuppen führen. Lägen diese Gebäude getrennt 
ausserhalb des Bahnhofbereiches und seines Schienennetzes, so 
würden wir ihre Zufuhrgeleise, soweit sie da heraustreten, gerade 
so behandeln müssen, wie die eben erwähnte Kiesgrubenbahn. 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 1. 6
	        
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