Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

86 — 
die entsprechenden Hilfseinrichtungen. Damit verbindet sich 
dann ein Verbot der Loslösung einzelner Stücke der Bahnein- 
heit durch gesonderte Veräusserung, Belastung, Zwangsvoll- 
streckung oder Verfolgung dinglicher Rechte, so lange nicht 
die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass dadurch „die Be- 
triebsfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werde“ *7. 
Für die Frage, die uns hier beschäftigt, ist die ganze Einrichtung 
ohne Belang. Was nach Bestimmung des Gesetzes zur Bahn- 
einheit gerechnet wird, verändert dadurch nicht seine rechtliche 
Natur, es entsteht dadurch nicht etwa ein neuer Kreis von 
öffentlichen Sachen. Bei Kassabeständen, Reservefonds, Fracht- 
forderungen wird man das von selbst nicht behaupten, und doch 
sind diese ebenso gebunden, wie die Betriebsgrundstücke. Fassen 
wir nur die letzteren in's Auge, so kann gerade der Gegensatz 
zur wahren öffentlichen Sache besonders lehrreich sein. 
Hier bei der Bahneinheit handelt es sich in der That um 
das, was man so oft irriger Weise für das Wesen der öffentlichen 
Sache ausgiebt: um eine von aussen hereingreifende Beschränkung 
des Privateigenthums im öffentlichen Interesse. Alle Rechte an 
der Sache bleiben civilrechtlicher Natur, alle Verfügung darüber 
findet statt in Formen des Civilrechts. Es muss nur immer jene 
besondere Bedingung der Genehmigung erfüllt werden, damit das 
im Einzelfall sein freies Spiel habe. Auch dies nur, wenn es 
sich um die besonders vorbehaltenen Rechtsakte handelt. Die 
öffentliche Sache dagegen steht von vornherein ihrem eigenen 
Wesen nach im öffentlichen Recht; nur in dessen Formen sind 
die Rechte gestaltet, die an ihr entstehen, und werden Verfügungen 
über sie getroffen *®. 
#7 Preuss. Gesetz vom 19. Aug. 1895 betreffend das Pfandrecht an 
Privateisenbahnen und Kleinbahnen. Die österreichische und schweizerische 
Gesetzgebung war hierin vorangegangen. 
** FRITscH in Conrad’s Jahrb. Bd. III S. 515 sieht hier keinen Unter- 
schied. Die Bahnanlage, sagt er, bildet eine Sachgesammtheit. „Theore-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.