Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

Meinung darüber sind, ob der betreffende Abgeordnete seine 
Eigenschaft als Mitglied der Kammer verloren hat. Massgebend 
ist in diesem Falle allerdings der seinen Gründen nach nicht 
kontrollierbare Beschluss der Kammer, da ihr die Entscheidung 
von Zweifeln zusteht, dafern es sich um Entziehung der Abge- 
ordneteneigenschaft handelt. 
Während in den bisher besprochenen Fällen eine Haupt-, 
Neu- oder Ersatzwahl stattfinden muss, weil der bisherige Ab- 
geordnete nach erfolgter Prüfung und Giltigerklärung seiner Wahl 
ausgeschieden ist, ist eine Nachwahl anzuordnen, um ein Wahl- 
verfahren durch Bestimmung des Abgeordneten zum Abschluss 
zu bringen. Eine derartige Nachwahl, die sich als mögliches 
Schlussglied einer Haupt-, Neu- oder Ersatzwahl anschliessen kann, 
wird notwendig, 
a) wenn die als Abgeordneter gewählte Person innerhalb der 
viertägigen Frist von erhaltener Benachrichtigung die auf sie ge- 
fallene Wahl ablehnt oder die zu deren Annahme erforderliche 
Genehmigung nicht erhält, 
b) wenn deren Ablehnung gemäss & 7 Satz 2 und 3 W.-G. I 
zu vermuten ist, 
c) wenn sich ihre Nichtwählbarkeit herausstellt oder einer 
der oben unter No.3, 4, 6, 7, 9 besprochenen Fälle eintritt, 
d) wenn die Kammer im Wahlprüfungsverfahren die Wahl 
für ungiltig erklärt. 
B. Die Eigenschaft des Wahlmanns erlischt keineswegs mit 
der Bezeichnung des Abgeordneten gelegentlich der Haupt- oder 
Neuwahl, sie dauert vielmehr während dessen Wahlperiode fort. 
Bei Beantwortung der Frage, wann sie im einzelnen Falle er- 
lischt, finden die oben unter 1—6 besprochenen Grundsätze ent- 
sprechende Anwendung. Der oben unter 5 behandelte Fall, das 
Erlöschen zufolge Verlustes der Wählbarkeit, erhält eine beson- 
dere Gestaltung, die dadurch bedingt ist, dass ein Erfordernis 
der Wählbarkeit zum Wahlmann die Bezirksangehörigkeit ist.
	        
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