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Sobald daher ein Wahlmann seinen Wohusitz oder Aufenthalt
ausserhalb des Wahlbezirks, bezw. in den Fällen der 88 14 und 4
W.-G. II ausserhalb des Ortes oder Wahlkreises nimmt, verliert
er infolge dieses Wegzugs seine Eigenschaft als Wahlmann. Hier-
aus ergiebt sich, dass der Ausdruck: „Wegzug aus dem Wahl-
bezirke“ in 823 W.-G. II zu eng oder nicht zutreffend ist, dass
er vielmehr durch die Worte: „und in dem Falle des $ 4 aus
dem betreffenden Orte, und wenn derselbe in mehrere Wahlkreise
zerfällt, aus dem betreffenden Wahlkreise“ hätte ergänzt werden
müssen’.
Die Eigenschaft des Wahlmanns erreicht ihr Ende auch dann,
wenn seitens der Kammer bei der Wahlprüfung der Teil des
Wahlverfahrens für ungiltig erklärt ist, aus dem der betreffende
Wahlmann hervorgegangen war.
Wie hinsichtlich der Abgeordneten, so hat auch hinsichtlich
der Wahlmänner die Gemeindebehörde von Erledigung einer Stelle
Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten (8 47 A.-V.),
damit dieses die notwendig gewordene Ergänzung der Wahlmänner
durch insoweit sich erstreckende Wahlen der in den betreffenden
Abteilungslisten noch als stimmberechtigt aufgeführten Urwähler
anordnen kann ($ 23 W.-G. II).
Auch hinsichtlich der Wahlmänner sind von den bisher be-
handelten Fällen die der Nachwahl zu scheiden. Nach 8 21 Abs. 3
W.-G. II ist für einen solchen, dafern die Ablehnung erfolgt oder
binnen drei Tagen nach erhaltner Anzeige von der erfolgten
Wahl keine Erklärung des Gewählten beim Wahlvorsteher ein-
geht, eine neue Wahl zu veranstalten. Ebenso wird eine Nachwahl
stattzufinden haben, wenn innerhalb der dreitägigen Frist und
” Vgl. noch Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 22, März 1901
(Fischer’s Zeitschr., Bd. 23, S. 89), nach welcher das Verziehen eines Wahl-
mannes aus einem Wahlbezirke in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortes
nicht den Verlust der Wählbarkeit und daher auch kein Ausscheiden im Sinne
von $ 23 W.-G. II zur Folge hat.