nisse entstehen. Die Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt
bleiben; das eigentliche Hervortretende ist wohl das Rechtsverhält-
nis, da man sich der Rechte und Pflichten erst dann völlig be-
wusst wird, wenn das Verhältnis pathologisch zu werden be-
ginnt. Rechtsverhältnis, Rechte und Pflichten sind aber untrenn-
bar miteinander verbunden, das eine ist ohne das andere nicht
möglich.
Das Verhältnis, auch das konkrete, einzelne Verhältnis ist
nicht etwas Wahrnehmbares, sondern nur die durch die Denkform
erzeugte Gestaltung von Erfahrungsthatsachen, von beobachteten
oder sonst zur Kenntnis gelangten Geschehnissen. Diese That-
sachen oder Geschehnisse haben ihr Sein, sie existieren, und des-
halb ist auch das (konkrete) Verhältnis etwas Existierendes, aller-
dings existierend nur mit unserem Bewusstsein. Das Recht selbst
existiert in der Innenwelt, in der Seele des Menschen’, nur das
Kennzeichen dafür, welche Vorstellungen Recht sind, wird wieder
durch einen Kreis von Erfahrungsthatsachen bezw. durch äusser-
lich wahrnehmbare Zeichen gebildet. Das Rechtliche, welches
wir dem Verhältnisse beilegen, ist also ebenfalls etwas rein
Innerliches; das Rechtsverhältnis existiert aber, weil das Ver-
hältnis und das bezügliche Recht existiert. Es ist also durch-
aus gerechtfertigt, wenn die Wissenschaft mit dem Begriffe des
Verhältnisses und Rechtsverhältnisses als mit etwas Gegebenem,
Seiendem und nicht etwa als einem blossen Bild oder Gleichnis
operiert.
Für die Privatrechtswissenschaft genügte der Begriff des
Verhältnisses vollkommen; denn das Privatrecht hat etwas In-
dividualistisches; der Einzelne steht mit seinen Privatinteressen
den anderen gegenüber, und gerade das rechtliche Gegenüber-
stehen der Individualitäten ist das, was wir Rechtsverhältnis
nennen. Beim Rechtsverhältnis hat einer mit dem anderen zu
° A. AFFOLTER, Untersuchungen über das Wesen des Rechts 8. 1ff.
_—