Aufsätze,
Die unfreiwillige Versetzung der Richter auf andere
Stellen, nach Massgabe des $ 8 G.-V.-G., und die
desfallsigen Bestimmungen der Landesgesetze.
Von
Oberlandesgerichtsrat Dr. WERLE in Darmstadt.
58 G.-V.-G. regelt die Voraussetzungen, unter welchen
Richter wider ihren Willen dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt
werden können. Die reichsgesetzliche Vorschrift verlangt für
diese Fälle richterliche Entscheidung, das Vorhandensein der
Gründe und die Wahrung der Formen, welche die Gesetze
bestimmen, überlässt es aber im übrigen als Regel, d.i. ab-
gesehen von der in Abs. 3 des cit. $ 8 vorgesehenen Ausnahme:
dass bei Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke Versetzungen von der Landesjustizverwaltung für
geboten erachtet werden, den Landesgesetzen, die Gründe, aus
welchen, und die Formen, unter welchen jene Massnahmen er-
folgen können, zu bestimmen. $8cit. Reichsgesetzes setzt also
eine Ergänzung in diesen Beziehungen durch die Landesgesetze
voraus. Soweit desfallsige ergänzende Bestimmungen der Landes-
Archiv für öffentliches Recht. XVU. 1. 1