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Rechtssubjekts und vermag nicht gleichzeitig sich über dasselbe
zu erheben.
Durch die Verleihung des Charakters als Rechtssubjekt kann
der Verband auf dem Gebiete der äusseren Rechtsordnung Rechts-
beziehungen anknüpfen und da auch die Mitglieder des Verbandes
Rechtssubjekte gemäss der äusseren Rechtsordnung sind, so ver-
mögen auf dem (sebiete dieser letzteren die Mitglieder des Ver-
bandes selbst wieder mit dem Verbande als Rechtssubjekt in
Verkehr zu treten. Es handelt sich hier namentlich um den
Privatrechts- bezw. Vermögensrechtsverkehr. Ganz anders sind
die durch das eigene Körperschaftsrecht begründeten Beziehungen
der Glieder des Verbandes; diese Beziehungen bestehen nicht
zwischen den Gliedern und dem Ganzen als Rechtssubjekt; denn
das eigene Körperschaftsrecht ist Bestandteil des Ganzen, gehört
zur Struktur desselben und kann nicht aus dem (anzen heraus-
tretend wieder Beziehungen des letzteren zu den Gliedern
schaffen. Gemäss dem eigenen Körperschaftsrechte bestehen
bloss Rechtsverhältnisse zwischen den @Gliedern untereinander,
zwischen den Organen untereinander und zwischen den Organen
zu den Gliedern. Das Rechtssubjekt der Körperschaft spielt
auf dem Gebiete des eigenen Rechts der Körperschaft keine
Rolle. Die gleiche begriffliche Unmöglichkeit liegt vor, dass das
eigene Körperschaftsrecht die Körperschaft als Ganzes, als Rechts-
subjekt verpflichte oder berechtige; das eigene Körperschafts-
recht vermag nur die Organe und Glieder zu binden, nicht
das Rechtssubjekt des Ganzen. Die massgebenden Willensorgane
der Körperschaft können beabsichtigen, für letztere gegenüber
anderen Rechtssubjekten Verpflichtungen und Berechtigungen ent-
stehen zu lassen. Dieser Erfolg tritt aber nur ein durch ein auf
der äusseren Rechtsordnung beruhendes Rechtsgeschäft.
VII. Das Subjekt der Korporation wird dadurch, dass ihm
die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verleiht, zum Rechts-
subjekte. Ob dieses Subjekt auch zugleich als handlungsfähig