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zum inneren Körperschaftsrechte und berechtigen die Organe im
Innern.
Wenn die Körperschaft von sich aus, freiwillig öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen eingehen will, so müssen, um das
Subjekt der Körperschaft zu verpflichten, zunächst die mass-
gebenden Organe der Körperschaft verpflichtet werden. Die Ein-
gehung der Verpflichtung für das Subjekt hätte deshalb durch
diejenigen Organe zu geschehen, welche nach dem inneren Körper-
schaftsrechte auch die Befugnis haben, diese Verpflichtungen
durchzuführen; m. a. W. es müsste, um eine Verpflichtung für
das Subjekt zu begründen, der Inhalt der Verpflichtung zum
Bestandteil des inneren Körperschaftsrechts gemacht werden.
Ein Organ, das die zu übernehmende Verpflichtung nicht zum
Bestandteile des inneren Köperschaftsrechts zu machen befugt
ist, oder das nicht vorher für Aufstellung einer solchen Ver-
pflichtung gesorgt hat, vermöchte für die Körperschaft die Ver-
pflichtung nach aussen nicht einzugehen. Bei Kontrahierung einer
vermögensrechtlichen Verpflichtung müssten diejenigen Organe
einverstanden sein, welche nach dem inneren Körperschaftsrechte
auch befugt wären, die bezüglichen Auslagen zu beschliessen.
Allein im Interesse des Rechtsverkehrs verlangt oder be-
stimmt hier die allgemeine Rechtsordnung solche Organe, welche
die Körperschaft rechtlich verpflichten können, abgesehen davon,
ob nach innerem Körperschaftsrechte das betreffende Organ dazu
zuständig wäre oder nicht. Die eingegangene Verpflichtung trifft
dann das Subjekt und sämtliche massgebenden Organe der
Körperschaft gemäss der allgemeinen Rechtsordnung. Es ist
also die über die Körperschaft herrschende Rechtsordnung,
welche zu bestimmen vermag, wann und durch welche Organe
die Körperschaft verpflichtet wird und unter welchen Voraus-
setzungen diese Verpflichtung erlischt. Es genügt also nicht, wenn
die massgebenden Organe der Körperschaft die Verpflichtung nach
innen aufheben, den Inhalt dieser Verpflichtung aus dem inneren