Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zum inneren Körperschaftsrechte und berechtigen die Organe im 
Innern. 
Wenn die Körperschaft von sich aus, freiwillig öffentlich- 
rechtliche Verpflichtungen eingehen will, so müssen, um das 
Subjekt der Körperschaft zu verpflichten, zunächst die mass- 
gebenden Organe der Körperschaft verpflichtet werden. Die Ein- 
gehung der Verpflichtung für das Subjekt hätte deshalb durch 
diejenigen Organe zu geschehen, welche nach dem inneren Körper- 
schaftsrechte auch die Befugnis haben, diese Verpflichtungen 
durchzuführen; m. a. W. es müsste, um eine Verpflichtung für 
das Subjekt zu begründen, der Inhalt der Verpflichtung zum 
Bestandteil des inneren Körperschaftsrechts gemacht werden. 
Ein Organ, das die zu übernehmende Verpflichtung nicht zum 
Bestandteile des inneren Köperschaftsrechts zu machen befugt 
ist, oder das nicht vorher für Aufstellung einer solchen Ver- 
pflichtung gesorgt hat, vermöchte für die Körperschaft die Ver- 
pflichtung nach aussen nicht einzugehen. Bei Kontrahierung einer 
vermögensrechtlichen Verpflichtung müssten diejenigen Organe 
einverstanden sein, welche nach dem inneren Körperschaftsrechte 
auch befugt wären, die bezüglichen Auslagen zu beschliessen. 
Allein im Interesse des Rechtsverkehrs verlangt oder be- 
stimmt hier die allgemeine Rechtsordnung solche Organe, welche 
die Körperschaft rechtlich verpflichten können, abgesehen davon, 
ob nach innerem Körperschaftsrechte das betreffende Organ dazu 
zuständig wäre oder nicht. Die eingegangene Verpflichtung trifft 
dann das Subjekt und sämtliche massgebenden Organe der 
Körperschaft gemäss der allgemeinen Rechtsordnung. Es ist 
also die über die Körperschaft herrschende Rechtsordnung, 
welche zu bestimmen vermag, wann und durch welche Organe 
die Körperschaft verpflichtet wird und unter welchen Voraus- 
setzungen diese Verpflichtung erlischt. Es genügt also nicht, wenn 
die massgebenden Organe der Körperschaft die Verpflichtung nach 
innen aufheben, den Inhalt dieser Verpflichtung aus dem inneren
	        
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