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gesetze nicht bereits bei dem Inkrafttreten der Gerichtsverfassung
bestanden, waren dieselben nunmehr zu erlassen. Das ist denn
auch geschehen. Diese in $ 8 a.a. 0. vorausgesetzten, ergänzen-
den, landesgesetzlichen Bestimmungen sind danach in den ein-
zelnen Bundesstaaten nicht durchweg übereinstimmend aus-
gefallen.
Insbesondere ist es eine Frage, welche eine verschiedenartige
Regelung gefunden hat, die Frage nämlich: ob eine unfreiwillige
Versetzung eines Richters auch an eine andere nichtrichter-
liche Stelle stattfinden kann. In Baden und Hessen ist die-
selbe in den betrefienden Landesgesetzen bejahend entschieden.
Andere Bundesstaaten lassen laut ihren einschlägigen Landes-
gesetzen nur die unfreiwillige Versetzung auf eine andere richter-
liche Stelle zu.
Das grossherzoglich hessische Gesetz vom 31. Mai 1879,
die Rechtsverhältnisse der Richter betr., das die nächste Ver-
anlassung zu der gegenwärtigen Betrachtung liefert, weil auf
Grund desselben vor einiger Zeit der Fall praktisch geworden
ist, hat — in seinem Art. 63 Abs. 1 verbunden mit dem dort
in Bezug genommenen Art. 61 Abs. 1 desselben Gesetzes — die
Bestimmung getroffen, dass ein Amtsrichter während seiner ersten
fünf Dienstjahre, wenn thatsächliche Verhältnisse sein Verbleiben
auf seiner bisherigen Stelle als mit den Interessen der Rechts-
pflege nicht vereinbarlich erscheinen lassen, und wenn, dass dies
der Fall sei, durch eine Plenarentscheidung des Oberlandes-
gerichts anerkannt worden ist, auf eine andere, nichtrichterliche
Staatsstelle versetzt werden kann.
Diese Bestimmung gab schon früher, seit dem Inkrafttreten
der neuen Gerichtsverfassung im Jahre 1879, häufig, namentlich
in den Kreisen der von ihr zunächst berührten (hessischen)
Richter Anlass zu Erörterungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit
gegenüber der erwähnten, in & 8 G.-V.-G. getrofienen, reichs-
gesetzlichen Regelung der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit